15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil09.02.2012

Irrefüh­rungs­verbot: Cordon Bleu muss Käse und Schwei­ne­schinken enthaltenIn den Verkehr bringen des Produkts wegen irreführender Bezeichnung untersagt

Ein Produkt mit der Bezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; ... mit Schinken und Käse gefüllt“, das jedoch tatsächlich eine Schmelz­kä­se­zu­be­reitung und Putenschinken enthält, verstößt gegen das Irrefüh­rungs­verbot des Lebensmittel- und Futter­mit­tel­ge­setz­buches. Ein in den Verkehr bringen des Produkts ist daher wegen irreführender Bezeichnung untersagt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Fall bot einer Herstellerin von Geflü­gel­flei­sch­er­zeug­nissen (Klägerin) das Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu ;... mit Schinken und Käse gefüllt“ an. Da das Cordon Bleu entgegen der Erwartung des Verbrauchers jedoch statt Käse und Schwei­ne­schinken eine Schmelz­kä­se­zu­be­reitung und Putenschinken enthält, wurde der Herstellerin das in den Verkehr bringen des Produkts wegen irreführender Bezeichnung untersagt.

Höherwertige Beschaffenheit der Füllung durch Beschreibung nur vorgespiegelt

Die hiergegen gerichtete Klag blieb jedoch vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die von der Klägerin gewählte Verkehrs­be­zeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ gegen das Irrefüh­rungs­verbot des Lebensmittel- und Futter­mit­tel­ge­setz­buches. Denn nach allgemeiner Verkehr­s­auf­fassung weise die Angabe „Schinken“ auf Schwei­ne­schinken hin. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schwei­ne­schinken sondern Putenschinken enthalte, sei diese Angabe geeignet, den Verbraucher über die Art und Herkunft des Schinkens zu täuschen. Der Verbraucher erwarte bei „Cordon Bleu“ auch eine Füllung mit Schwei­ne­schinken. Auch die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde (nur) eine Schmelz­kä­se­zu­be­reitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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