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- "Vorderschinken-Erzeugnis" kann eine irreführende Bezeichnung seinVerwaltungsgericht Aachen, Urteil30.07.2010, 7 K 1467/09
- Keine Irreführung durch Bezeichnungen „Tello Tonnato“ und „Carpacioso“ für GeflügelfleischLandgericht Bielefeld, Urteil21.07.2010, 16 O 74/10
- Produkt mit Bezeichnung "Vorderschinken" muss auch Vorderschinken enthaltenVerwaltungsgericht Kassel, Beschluss28.06.2010, 5 L 208/10.KS
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil09.02.2012
Irreführungsverbot: Cordon Bleu muss Käse und Schweineschinken enthaltenIn den Verkehr bringen des Produkts wegen irreführender Bezeichnung untersagt
Ein Produkt mit der Bezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; ... mit Schinken und Käse gefüllt“, das jedoch tatsächlich eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthält, verstößt gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Ein in den Verkehr bringen des Produkts ist daher wegen irreführender Bezeichnung untersagt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall bot einer Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen (Klägerin) das Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu ;... mit Schinken und Käse gefüllt“ an. Da das Cordon Bleu entgegen der Erwartung des Verbrauchers jedoch statt Käse und Schweineschinken eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthält, wurde der Herstellerin das in den Verkehr bringen des Produkts wegen irreführender Bezeichnung untersagt.
Höherwertige Beschaffenheit der Füllung durch Beschreibung nur vorgespiegelt
Die hiergegen gerichtete Klag blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die von der Klägerin gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung weise die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hin. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken sondern Putenschinken enthalte, sei diese Angabe geeignet, den Verbraucher über die Art und Herkunft des Schinkens zu täuschen. Der Verbraucher erwarte bei „Cordon Bleu“ auch eine Füllung mit Schweineschinken. Auch die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde (nur) eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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