24.11.2024
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Dokument-Nr. 9125

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Beschluss07.01.2010Verwaltungsgericht Stuttgart12 K 4611/09
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss07.01.2010

VG Stuttgart: Berufs­schul­pflicht verstößt nicht gegen das ErziehungsrechtBerufs­schul­pflicht dient der Durchsetzung des staatlichen Erzie­hungs­auftrags

Eine zwangsweise Durchsetzung der Berufs­schul­pflicht eines Kindes ist zulässig. Sollten die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Kind an einer Berufsschule anzumelden, nicht nachkommen, ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Fall besucht der Sohn der klagenden Eltern seit Februar 2009 eine weder genehmigte noch anerkannte Privatschule. Das Regie­rungs­prä­sidium gab den Eltern mit sofortiger Wirkung am 4. Dezember 2009 auf, ihren 16- jährigen Sohn an einer öffentlichen Berufsschule oder an einer genehmigten oder anerkannten Privatschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass dieser ab dem 15. Dezember 2009 am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Weiter war den Eltern für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht worden.

Zwangsweise Durchsetzung der Berufs­schul­pflicht rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag der Eltern ab, da die zwangsweise Durchsetzung der Berufs­schul­pflicht rechtmäßig ist. Für den Jugendlichen bestehe nach dem Schulgesetz Schulpflicht in Form der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Berufsschule oder einer genehmigten Ersatzschule. Der Sohn sei berufs­schul­pflichtig, nachdem er die Grundschule (vier Jahre lang) und eine auf der Grundschule aufbauende Schule, d.h. eine Hauptschule (fünf Jahre lang) besucht habe. Mit dem Besuch der derzeitigen Schule erfülle der Jugendliche nicht seine Berufs­schul­pflicht, da diese keine genehmigte Ersatzschule sei.

Berufs­schul­pflicht ist mit Elternrecht auf Mitbestimmung bei Erziehung und Bildung vereinbar

Die Berufs­schul­pflicht verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie diene insbesondere der Durchsetzung des staatlichen Erzie­hungs­auftrags und sei mit dem Elternrecht auf Mitbestimmung bei Erziehung und Bildung der Kinder vereinbar. Da die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung, ihren Sohn an einer Berufsschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er am Unterricht regelmäßig teilnimmt, nicht nachkämen, habe das Regie­rungs­prä­sidium auch zurecht gegen die Eltern ein Zwangsgeld angedroht.

Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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