21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil08.07.2014

Schülerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in bilinguales GymnasiumWunsch auf Italienisch als dritte Fremdsprache begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in bestimmter Schule

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage einer Grundschülerin gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen, mit der diese die Aufnahme ab Schuljahr 2014/2015 in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums in Backnang begehrt hatte. Der Wunsch, Italienisch als dritte Fremdsprache zu erhalten, begründet nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts keinen Anspruch auf die Aufnahme an einer bestimmten Schule.

Nach dem Schulgesetz bestehe kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermes­sen­s­ent­scheidung, in deren Rahmen insbesondere die Zumutbarkeit der Entscheidung für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen sei. Vorliegend könne sich das beklagte Land mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnah­me­ka­pazität des Max-Born-Gymnasiums erschöpft sei (drei Regelklassen der Klassenstufe 5 mit jeweils 30 Schülern). Der Klägerin sei auch der Besuch des das Bildungszentrum Weissacher Tal (BIZE), eine andere Schule desselben Schultyps, möglich und zumutbar.

Auswahl­kri­terien nicht zu beanstanden

Die bei der Auswah­l­ent­scheidung zu Lasten der Klägerin herangezogenen Auswahl­kri­terien, insbesondere das „Geschwis­ter­kind­privileg“, die gleiche Grund­schul­zu­ge­hö­rigkeit und vor allem die Schul­weg­si­tuation, seien zulässige Auswahl­kri­terien. Einer weitergehenden und detaillierteren Einzel­fa­ll­prüfung, wie von der Klägerin verlangt, bedürfe es nicht, weil dies zur Folge hätte, dass die Auswah­l­ent­schei­dungen praktisch nicht mehr handhabbar seien.

Persönliches Begehren der Schülerin rechtfertigen keine andere Entscheidung

Das persönliches Begehren der Klägerin, lieber in ein städtisches G 8-Gymnasium in Backnang zu gehen, als in ein ländlicher geprägtes Bildungszentrum, an dem es auch noch Schüler/innen einer Werkrealschule sowie einer Realschule gebe, könne insoweit keine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch ihr Wunsch, vielleicht im Jahr 2017 (Klasse 8) ohne Schulwechsel Italienisch statt Spanisch als dritte Fremdsprache zu lernen, könne nicht als entschei­dungs­er­heb­liches Kriterium bewertet werden, weil niemand heute wisse, welche persönliche und schulische Situation im Jahr 2017 bestehe. Erst recht gelte dies, soweit die Klägerin geltend mache, nach dem Abitur ein Musikstudium in Siena anzustreben. Da die Ganzta­ges­an­gebote beider Schulen im Übrigen im Wesentlichen vergleichbar seien, könne auch dies kein ausschlag­ge­bendes Kriterium zu Gunsten der Klägerin sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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