Dokument-Nr. 18506
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- Kein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule mit zweisprachigem UnterrichtHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss11.09.2007, 7 TG 1718/07
- Bilinguale Klassen: Schulen dürfen Plätze auslosenVerwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss12.12.2006, 6 B 321/06
- Auswärtige Schülerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bilinguale SchuleVerwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss20.07.2007, 7 G 946/07(2)
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil08.07.2014
Schülerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in bilinguales GymnasiumWunsch auf Italienisch als dritte Fremdsprache begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in bestimmter Schule
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage einer Grundschülerin gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen, mit der diese die Aufnahme ab Schuljahr 2014/2015 in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums in Backnang begehrt hatte. Der Wunsch, Italienisch als dritte Fremdsprache zu erhalten, begründet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Aufnahme an einer bestimmten Schule.
Nach dem Schulgesetz bestehe kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, in deren Rahmen insbesondere die Zumutbarkeit der Entscheidung für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen sei. Vorliegend könne sich das beklagte Land mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmekapazität des Max-Born-Gymnasiums erschöpft sei (drei Regelklassen der Klassenstufe 5 mit jeweils 30 Schülern). Der Klägerin sei auch der Besuch des das Bildungszentrum Weissacher Tal (BIZE), eine andere Schule desselben Schultyps, möglich und zumutbar.
Auswahlkriterien nicht zu beanstanden
Die bei der Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin herangezogenen Auswahlkriterien, insbesondere das „Geschwisterkindprivileg“, die gleiche Grundschulzugehörigkeit und vor allem die Schulwegsituation, seien zulässige Auswahlkriterien. Einer weitergehenden und detaillierteren Einzelfallprüfung, wie von der Klägerin verlangt, bedürfe es nicht, weil dies zur Folge hätte, dass die Auswahlentscheidungen praktisch nicht mehr handhabbar seien.
Persönliches Begehren der Schülerin rechtfertigen keine andere Entscheidung
Das persönliches Begehren der Klägerin, lieber in ein städtisches G 8-Gymnasium in Backnang zu gehen, als in ein ländlicher geprägtes Bildungszentrum, an dem es auch noch Schüler/innen einer Werkrealschule sowie einer Realschule gebe, könne insoweit keine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch ihr Wunsch, vielleicht im Jahr 2017 (Klasse 8) ohne Schulwechsel Italienisch statt Spanisch als dritte Fremdsprache zu lernen, könne nicht als entscheidungserhebliches Kriterium bewertet werden, weil niemand heute wisse, welche persönliche und schulische Situation im Jahr 2017 bestehe. Erst recht gelte dies, soweit die Klägerin geltend mache, nach dem Abitur ein Musikstudium in Siena anzustreben. Da die Ganztagesangebote beider Schulen im Übrigen im Wesentlichen vergleichbar seien, könne auch dies kein ausschlaggebendes Kriterium zu Gunsten der Klägerin sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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