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Dokument-Nr. 29701

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss23.11.2020

Pande­mie­be­dingte Einführung von 12-Stunden-Schichten in Univer­si­täts­klinik unterliegt Mitbe­stim­mungsrecht des PersonalratsKein Ausschluss des Mit­bestimmungs­rechts wegen Covid-19-Arbeits­zeit­verordnung

Die pande­mie­be­dingte Verlängerung der Schichtzeit auf 12 Stunden in einer Univer­si­täts­klinik in Baden-Württemberg unterliegt gemäß § 72 LPVG dem Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrats. Das Mitbe­stim­mungsrecht wird nicht durch die Covid-19-Arbeits­zeit­verordnung des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales ausgeschlossen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Frühjahr 2020 wegen der Corona-Pandemie in einer Univer­si­täts­klinik in Baden-Württemberg vom Dienstel­len­leiter die Schichtzeit von regelmäßig 8 Stunden auf 12 Stunden verlängert. Da dies ohne Mitbestimmung des Personalrats geschah, beantragte dieser die Feststellung der Verletzung des Mitbe­stim­mungs­rechts. Der Dienst­stel­len­leiter war der Meinung, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht bestanden habe. Er verwies zur Begründung unter anderem auf die Covid-19-Arbeits­zeitz­ver­ordnung des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales, welche die Einführung von 12-Stunden-Schichten zulasse.

Einführung der 12-Stunden-Schichten unterliegt Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrats

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen entschied zu Gunsten des Personalrats. Die Einführung von 12-Stunden-Schichten unterliege dem Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrats. Bei der Umstellung der Schichtzeiten verändern sich sowohl Beginn und Ende als auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit, was erhebliche Auswirkungen auf die Belastung der Mitarbeiter und deren persönliche Lebens­ge­staltung haben könne. Somit sei der Mitbe­stim­mung­s­tat­bestand des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG (neu: § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG) einschlägig. Zudem handele es sich bei der Verlängerung der Schichtzeit um die Einführung eines neuen Arbeits­zeit­modells, das nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 LPVG (neu: § 72 Abs. 4 Nr. 21 LPVG) ebenfalls der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Schließlich weise die Umstellung der Schichtzeit den erforderlichen kollektiven Bezug auf.

Kein Ausschluss des Mitbe­stim­mungs­rechts wegen Covid-19-Arbeits­zeit­ver­ordnung

Gesetzliche oder tarifliche Regelungen stehen der Mitbestimmung des Personalrats nicht entgegen, so das Verwal­tungs­gericht. Dies gelte vor allem für die Covid-19-Arbeits­zeit­ver­ordnung. Die Verordnung stelle keine sich selbst vollziehende Regelung dar. Der Verord­nungsgeber habe keine verbindliche und abschließende Regelung über die Dauer der zulässigen täglichen Höchst­a­r­beitszeit getroffen. Die Vorschrift ermögliche lediglich öffentlich-rechtlich eine Ausnahme von §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbzG.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen, ra-online (vt/rb)

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