21.11.2024
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Dokument-Nr. 13178

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Urteil09.02.2012Verwaltungsgericht Sigmaringen6 K 2834/11
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil09.02.2012

Gebührenumlage für Notfalldienst-Vermittlung gegenüber Arzt mit Privatpraxis rechtswidrigHeranziehung von Privatärzten zu Kosten besonderer Einrichtungen des Notfalldienstes beruht auf keiner gesetzlichen Grundlage

Eine Gebührenumlage für die Notfalldienst-Vermittlung gegenüber Ärzten mit einer Privatpraxis ist rechtswidrig. Die geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Sigmaringen hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 68 Jahren als nieder­ge­lassener Allgemeinarzt tätiger, jetzt nur noch in eingeschränktem Umfang privatärztlich praktizierender Mediziner erhob Klage gegen seine Heranziehung zur jährlichen Gebührenumlage für die Notfalldienst-Vermittlung durch die DRK-Rettungs­lei­t­stelle. Die Bezirk­s­ärz­te­kammer Südwürttemberg veranlagte ihn für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 316,89 bzw. 313,40 Euro.

Kläger hält Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst bzw. mit damit verbundenen Kosten für unzulässig

Dagegen wandte der Kläger ein, ehemalige Kassenärzte könnten nicht "bis ans Grab" zur Teilnahme am Notfalldienst bzw. an den damit verbundenen Kosten verpflichtet sein. Ansonsten wären sämtliche Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand zwangsweise vor die Wahl gestellt, entweder die Gebührenumlage als finanzielle Verpflichtung zu akzeptieren oder auf jegliche ärztliche Tätigkeit in freier Praxis zu verzichten, was einem Entzug der Approbation gleich komme. Im Übrigen sei er vom aktiven ärztlichen Notfalldienst entbunden worden.

Landes­ärz­te­kammer erklärt Übertragung anteiliger Gebühr für rechtmäßig

Die beklagte Landes­ärz­te­kammer ist der Auffassung, privat niedergelassene Ärztinnen und Ärzte hätten nach § 8 Abs. 3 der Notfa­ll­dien­st­ordnung der Bezirk­s­ärz­te­kammer Südwürttemberg die Kosten besonderer Einrichtungen wie der DRK-Rettungs­lei­t­stelle mit einer anteiligen Gebühr zu tragen. Die Kostenumlage erfolge dabei unabhängig davon, ob die betreffenden Ärztinnen und Ärzte tatsächlich am Notfalldienst teilnähmen oder befreit seien. Maßgeblich sei die rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst, die als besondere Berufspflicht im Heilbe­ru­fe­kammerG für alle Ärztinnen und Ärzte, die an der ambulanten medizinischen Versorgung in nieder­ge­lassener Praxis teilnähmen, verankert sei.

Durch Sicherstellung eines Notfalldienstes kann nicht ohne Weiteres auf entsprechende Kostenpflicht eines Kammermitglieds geschlossen werden

Die Klage des Arztes hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Sigmaringen Erfolg. Das Gericht hat entschieden, dass die Heranziehung von Privatärzten zu den Kosten besonderer Einrichtungen des Notfalldienstes nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen das abgaben­rechtliche Äquiva­lenz­prinzip verstößt. Der der Heranziehung des Klägers zugrunde liegende § 8 Abs. 3 der Notfa­ll­dien­st­ordnung werde nicht von einer Ermäch­ti­gungs­grundlage getragen. § 31 Heilbe­ru­fe­kammerG ermächtige die Landes­ärz­te­kammer zur Regelung von Berufspflichten und ausdrücklich auch zur Begründung einer Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst. Die Vorschrift beschränke sich aber darauf, lediglich die Regelung der Berufspflichten als solcher und deren Einzelheiten auf die Kammer zu übertragen. Aus der dort geregelten Aufgabe, einen Notfalldienst sicherzustellen und zu organisieren, könne nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Kostenpflicht des Kammermitglieds geschlossen werden. Eine erweiternde Auslegung der Aufga­ben­zu­weisung in § 31 Abs. 1 Heilbe­ru­fe­kammerG, die auch die Befugnis zur Regelung einer Kostenumlage umfassen würde, sei nicht zulässig. Auch auf § 23 Abs. 1 i.V. mit §§ 24, 26 und auf § 23 Abs. 2 Heilbe­ru­fe­kammerG könne sich die Beklagte nicht stützen. Im Übrigen profitiere ein vom aktiven Notfalldienst befreiter Arzt nicht mehr von der Leitstel­le­n­an­bindung und könne auch deshalb nicht mehr an deren Kosten beteiligt werden. Für den konkreten Fall des nur noch geringfügig ärztlich tätigen Klägers fehle es zudem an einer Ausnah­me­be­stimmung.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online

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