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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 32488

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil24.10.2022

Montage einer Taschenlampe an Jagdgewehr kann Widerruf waffen­recht­licher Erlaubnisse nach sich ziehenVorliegen einer verbotenen Waffe

Durch die Montage einer Taschenlampe an einem Jagdgewehr liegt eine verbotene Waffe vor, was den Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse nach sich ziehen kann. Es besteht insofern eine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schwerin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde einem in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Mann die waffen­recht­lichen Erlaubnisse entzogen, weil er an einer Bockbüch­sen­flinte mit Klebeband eine Taschenlampe montiert hatte. Der Mann gab an, die Taschenlampe zum Zwecke von Zielübungen auf seinem Grundstück montiert zu haben. Die zuständige Behörde sah den Mann als waffenrechtlich unzuverlässig an. Gegen den Widerruf seiner waffen­recht­lichen Erlaubnisse erhob der Mann nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Rechtmäßiger Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse

Das Verwal­tungs­gericht Schwerin entschied gegen den Kläger. Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, da der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei. Er habe durch die Montage der Taschenlampe an seinem Gewehr schwerwiegend und damit in gröblicher Weise gegen § 2 Abs. 3 WaffG verstoßen. Der Kläger habe Umgang mit einer verbotenen Waffe gehabt. Unter verbotene Waffen zählen nach Nr. 1.2.4.1 Anlage 2 Abschnitt 2 auch für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten.

Jagdrecht rechtfertigt nicht Montage einer Taschenlampe an Gewehr

Die Verbindung der Taschenlampe auf dem Gewehr sei nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts auch aufgrund jagdrechtlicher Vorschriften nicht gestattet. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 a BJagdG sei der Einsatz künstlicher Lichtquellen verboten. Eine Ausnahme bestehe bei der Jagd von Schwarzwild. Dabei dürfe die künstliche Lichtquelle nicht mit einer Waffe verbunden werden, sondern müsse eigenständig verwendet werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem habe der Kläger nicht Schwarzwild jagen wollen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin, ra-online (vt/rb)

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