18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 27721

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Schleswig Urteil06.03.2019

VG Schleswig weist Musterklage wegen Grund­steu­e­r­er­höhung in Flensburg abDurch­schnitt­licher Steuer­pflichtige wird durch Erhöhung nicht übermäßig belastet

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat entschieden, dass die in Flensburg für das Jahr 2017 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % zulässig ist. Die Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grund­eigentümer­vereins Flensburg ("Haus und Grund") gegen die Stadt blieb damit erfolglos.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Flensburg im Jahre 2016 die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % für das Jahr 2017 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluss der Ratsversammlung vom Oktober 2016 war festgehalten worden, dass die Erhöhung der Finanzierung von verschiedenen Maßnahmen im KiTa-Bereich (u.a. Verbesserung des Betreu­ungs­sch­lüssels) diene sollte. Gegen die entsprechenden Grund­steu­er­be­scheide wurden insgesamt ca. 14.000 Widersprüche eingelegt. Auch Haus und Grund legte (als betroffener Grund­s­tücks­ei­gentümer) Widerspruch ein und erhob nachfolgend Klage, über die heute entschieden wurde.

Kläger halten Grund­steu­er­be­scheid für rechtswidrig

Mit der Klage wurde die Rechtswidrigkeit des Grund­steu­er­be­scheides geltend gemacht. Der zugrunde liegende Beschluss der Ratsversammlung verstoße gegen das Willkürverbot, da Steuern grundsätzlich nicht zweckgebunden erhoben werden dürften. Weiterhin verlange das Gemein­de­haus­haltsrecht, dass erforderliche Finanzmittel in erster Linie aus Leistungs­ent­gelten zu beschaffen seien. Daher hätten zunächst die Gebühren für KiTa-Plätze erhöht werden müssen. Zudem habe die Steuererhöhung eine erdrosselnde Wirkung für Grund­s­tücks­ei­gentümer. Die Stadt Flensburg verteidigt die Erhöhung der Grundsteuer und macht geltend, dass die zugrun­de­liegende Satzung nicht gegen Haushalts­grundsätze verstoße.

VG verneint "Erdros­se­lungs­wirkung" durch Erhöhung der Grundsteuer

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig folgte in seiner Entscheidung den Bedenken des Klägers nicht und wies die Klage ab. Als wesentlich hat es zunächst herausgestellt, dass hinsichtlich der Festsetzung von Grundsteuer-Hebesätzen ein sehr weitgehender, verfas­sungs­rechtlich begründeter Spielraum der Stadt Flensburg bestehe, der durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die maßgeblichen rechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Haushaltsrecht ergeben, seien hier nicht überschritten worden. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, da eine rechtlich verbindliche Zwecksetzung fehle. Die von dem Kläger ins Feld geführten Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit seien im Hinblick auf die kommunale Grundsteuer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Auch eine "Erdros­se­lungs­wirkung" sei nicht erkennbar, da der durch­schnittliche Steuer­pflichtige durch die Erhöhung nicht übermäßig belastet werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27721

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI