23.11.2024
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Dokument-Nr. 27721

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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil06.03.2019

VG Schleswig weist Musterklage wegen Grund­steu­e­r­er­höhung in Flensburg abDurch­schnitt­licher Steuer­pflichtige wird durch Erhöhung nicht übermäßig belastet

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat entschieden, dass die in Flensburg für das Jahr 2017 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % zulässig ist. Die Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grund­eigentümer­vereins Flensburg ("Haus und Grund") gegen die Stadt blieb damit erfolglos.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Flensburg im Jahre 2016 die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % für das Jahr 2017 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluss der Ratsversammlung vom Oktober 2016 war festgehalten worden, dass die Erhöhung der Finanzierung von verschiedenen Maßnahmen im KiTa-Bereich (u.a. Verbesserung des Betreu­ungs­sch­lüssels) diene sollte. Gegen die entsprechenden Grund­steu­er­be­scheide wurden insgesamt ca. 14.000 Widersprüche eingelegt. Auch Haus und Grund legte (als betroffener Grund­s­tücks­ei­gentümer) Widerspruch ein und erhob nachfolgend Klage, über die heute entschieden wurde.

Kläger halten Grund­steu­er­be­scheid für rechtswidrig

Mit der Klage wurde die Rechtswidrigkeit des Grund­steu­er­be­scheides geltend gemacht. Der zugrunde liegende Beschluss der Ratsversammlung verstoße gegen das Willkürverbot, da Steuern grundsätzlich nicht zweckgebunden erhoben werden dürften. Weiterhin verlange das Gemein­de­haus­haltsrecht, dass erforderliche Finanzmittel in erster Linie aus Leistungs­ent­gelten zu beschaffen seien. Daher hätten zunächst die Gebühren für KiTa-Plätze erhöht werden müssen. Zudem habe die Steuererhöhung eine erdrosselnde Wirkung für Grund­s­tücks­ei­gentümer. Die Stadt Flensburg verteidigt die Erhöhung der Grundsteuer und macht geltend, dass die zugrun­de­liegende Satzung nicht gegen Haushalts­grundsätze verstoße.

VG verneint "Erdros­se­lungs­wirkung" durch Erhöhung der Grundsteuer

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig folgte in seiner Entscheidung den Bedenken des Klägers nicht und wies die Klage ab. Als wesentlich hat es zunächst herausgestellt, dass hinsichtlich der Festsetzung von Grundsteuer-Hebesätzen ein sehr weitgehender, verfas­sungs­rechtlich begründeter Spielraum der Stadt Flensburg bestehe, der durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die maßgeblichen rechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Haushaltsrecht ergeben, seien hier nicht überschritten worden. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, da eine rechtlich verbindliche Zwecksetzung fehle. Die von dem Kläger ins Feld geführten Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit seien im Hinblick auf die kommunale Grundsteuer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Auch eine "Erdros­se­lungs­wirkung" sei nicht erkennbar, da der durch­schnittliche Steuer­pflichtige durch die Erhöhung nicht übermäßig belastet werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/ab)

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