18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Schleswig Urteil14.02.2012

Gefahr­hun­de­gesetz: § 3 Abs. 3 Nr. 4 nicht verfas­sungs­widrigGefahr­hun­de­gesetz soll ausdrücklich potentiellen Gefahren für Menschen und Tiere vorbeugen

Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahr­hun­de­gesetz, wonach Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, ist nicht verfas­sungs­widrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Schleswig.

Den beiden zugrunde liegenden Fällen ging es jeweils um einen Schäferhund, der einen anderen Hund (und in einem Fall noch zusätzlich einen Menschen) gebissen haben soll. Mit Beschluss eines Mitgliedes der Kammer vom 7. November 2011 war ein ähnliches Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit von § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahr­hun­de­gesetz (GefHG) dem Schleswig-Holsteinischen Landes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt worden (Aktenzeichen 3 A 27/11).

Vorschrift trotz Eingriff in Schutzbereich der Allgemeinen Handlungs­freiheit gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­ge­richts fest und sieht die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, wonach Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, nicht als verfassungswidrig an. Die Vorschrift greife zwar in den Schutzbereich des Art. 2 des Grundgesetzes (Allgemeine Handlungs­freiheit) ein, sei aber gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit dem 2005 in Kraft getretenen Gefahr­hun­de­gesetz nicht nur die Abwehr konkreter Gefahren regeln wollen, sondern ausdrücklich auch potentiellen Gefahren für Menschen und Tiere vorbeugen wollen. Insoweit habe der Gesetzgeber einen weiten Gestal­tungs­spielraum. Dieser sei durch die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht überschritten worden. In Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter sei die Vorschrift nicht unver­hält­nismäßig und auch bestimmt genug. Sie sei zwar sehr weitgehend, könne aber verfas­sungs­konform angewendet werden.

Behörden müssen Voraussetzungen im Einzelfall nach strengen Anforderungen prüfen

Das Gericht betonte allerdings auch, dass an die Feststellung der Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Behörde trage die Beweislast und müsse stets gründlich prüfen, bevor sie eine Entscheidung treffe. Vor diesem Hintergrund wurde in einem Verfahren der Klage stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In dem anderen Verfahren wurde die Klage hingegen abgewiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13063

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI