22.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil14.02.2012

Gefahr­hun­de­gesetz: § 3 Abs. 3 Nr. 4 nicht verfas­sungs­widrigGefahr­hun­de­gesetz soll ausdrücklich potentiellen Gefahren für Menschen und Tiere vorbeugen

Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahr­hun­de­gesetz, wonach Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, ist nicht verfas­sungs­widrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Schleswig.

Den beiden zugrunde liegenden Fällen ging es jeweils um einen Schäferhund, der einen anderen Hund (und in einem Fall noch zusätzlich einen Menschen) gebissen haben soll. Mit Beschluss eines Mitgliedes der Kammer vom 7. November 2011 war ein ähnliches Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit von § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahr­hun­de­gesetz (GefHG) dem Schleswig-Holsteinischen Landes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt worden (Aktenzeichen 3 A 27/11).

Vorschrift trotz Eingriff in Schutzbereich der Allgemeinen Handlungs­freiheit gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­ge­richts fest und sieht die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, wonach Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, nicht als verfassungswidrig an. Die Vorschrift greife zwar in den Schutzbereich des Art. 2 des Grundgesetzes (Allgemeine Handlungs­freiheit) ein, sei aber gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit dem 2005 in Kraft getretenen Gefahr­hun­de­gesetz nicht nur die Abwehr konkreter Gefahren regeln wollen, sondern ausdrücklich auch potentiellen Gefahren für Menschen und Tiere vorbeugen wollen. Insoweit habe der Gesetzgeber einen weiten Gestal­tungs­spielraum. Dieser sei durch die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht überschritten worden. In Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter sei die Vorschrift nicht unver­hält­nismäßig und auch bestimmt genug. Sie sei zwar sehr weitgehend, könne aber verfas­sungs­konform angewendet werden.

Behörden müssen Voraussetzungen im Einzelfall nach strengen Anforderungen prüfen

Das Gericht betonte allerdings auch, dass an die Feststellung der Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Behörde trage die Beweislast und müsse stets gründlich prüfen, bevor sie eine Entscheidung treffe. Vor diesem Hintergrund wurde in einem Verfahren der Klage stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In dem anderen Verfahren wurde die Klage hingegen abgewiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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