21.11.2024
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Dokument-Nr. 30080

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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss30.03.2021

Coronabedingte Einschränkungen der KiTa-Betreuung im Kreis Pinneberg rechtmäßigVG Schleswig bestätigt die Allge­mein­ver­fügung des Landkreis Pinneberg

Die Rückkehr zu einem nur eingeschränkten Regelbetrieb in den Kinder­ta­gess­tätten (KiTas) im Kreis Pinneberg ist angesichts dort steigender Inzidenzwerte, insbesondere bei Kindern, rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig am 30.03.2021 in einem Eilverfahren entschieden.

Nach einer Allgemeinverfügung des Kreises vom 26. März 2021 können in den dortigen KiTas derzeit nur bestimmte Kinder betreut werden, etwa wenn ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur tätig ist, beide Eltern berufstätig sind und eine Alter­na­tiv­be­treuung nicht vorhanden ist oder wenn das Kind besonders schutzbedürftig ist. Zur Begründung verweist der Kreis insbesondere darauf, dass es gerade in den Gruppen der Kinder von bis 4 Jahren und von 5 bis 14 Jahren sprunghafte Anstiege der Zahl der Neuinfektionen gegeben habe. Die Werte seien so hoch wie noch nie in der Vergangenheit.

Beschränkungen des KiTa-Betriebs gerechtfertigt

Das Gericht kam angesichts dessen zu dem Ergebnis, dass die mit dem eingeschränkten Regelbetrieb verbundenen Eingriffe in die Grundrechte von Kindern und Eltern im Hinblick auf den Gesund­heits­schutz der Bevölkerung verhältnismäßig seien. Die Kontakte zwischen Kinder­gar­ten­kindern, bei deren Zusammentreffen Hygieneregeln regelmäßig nicht eingehalten werden könnten, würden dadurch reduziert. Weil derzeit unklar sei, ob etwa eine deutliche Erhöhung der Zahl von Tests in Kinder­ta­gess­tätten überhaupt möglich sei und weil über die auch im Kreis Pinneberg festgestellte "britische" Virusmutation zu wenig Erkenntnisse vorlägen, sei auch kein milderes Mittel erkennbar. Die Maßnahme sei auch angemessen, weil soziale Kontakte für die von der Betreuung ausge­schlossenen Kinder außerhalb der Kindertagesstätte grundsätzlich weiterhin möglich und nachhaltige Förderdefizite im Falle der Antrag­stel­le­rinnen unwahr­scheinlich seien. Die aktuelle Allge­mein­ver­fügung gelte auch nur für einen sehr kurzen Zeitraum.

Kein Verstoß gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz vor, weil die Differenzierung zwischen betreu­ungs­be­rech­tigten und nicht betreu­ungs­be­rech­tigten Kindern aufgrund der jeweils unter­schied­lichen familiären oder individuellen Bedingungen sachlich gerechtfertigt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)

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