21.11.2024
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Dokument-Nr. 30650

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Beschluss04.08.2021Verwaltungsgericht Schleswig1 B 1041/21
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss04.08.2021

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag gegen Corona-Impfungen an Schulen abImpfung stellt freiwilliges Angebot dar

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat mit Beschluss einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung von Impfungen von Schülerinnen und Schülern an den Gymnasien und Gemeinschafts­schulen des Landes zu unterlassen, als unzulässig abgelehnt.

Der Antragstellerin, mutmaßlich die Mutter eines betroffenen Kindes, fehle bereits die erforderliche Klagebefugnis. Insbesondere sei das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nicht betroffen.

VG: Keine Pflicht zur Impfung

Bei dem Impfangebot in der Schule handele es sich um ein freiwilliges Angebot, das niemand annehmen müsse. Es werde auch weder von den Eltern noch von den Schülerinnen und Schülern, die das Angebot nicht annehmen möchten, eine Erklärung verlangt. Auch ein unzumutbarer mittelbarer Druck durch die Schulverwaltung auf die Betroffenen werde nicht ausgeübt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass andere Schülerinnen und Schüler am Impftag in der Schule Kenntnis davon erhielten, wer sich nicht impfen lasse, aus der Nichtteilnahme an der Impfung könne jedoch nicht auf eine bestimmte, möglicherweise weltanschaulich geprägte innere Einstellung zu den Impfungen geschlossen werden, da die Nichtteilnahme eine Vielzahl von Gründen haben könne.

Auch sonst keine Verletzung der eigenen Rechte ersichtlich

Fragen der Einwilligung durch die Eltern bzw. der Einsichts­fä­higkeit der betroffenen Schülerinnen und Schüler seien nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die von ihr beanstandete Nutzung der Räumlichkeiten der Schule für das Impfangebot in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/ab)

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