18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 28566

Drucken
Beschluss21.03.2020Verwaltungsgericht Schleswig1 B 10/20, 1 b 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss21.03.2020

VG Schleswig untersagt Nutzung von Nebenwohnungen als Schutzmaßnahme gegen das Corona-VirusZweit­wohn­be­sitzer müssen abreisen

Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arznei­mit­telrecht zuständige Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für dort aufhältliche auswärtige Personen ergebende unverzüglichen Rückreise­verpflichtung sofort vollziehbar ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, halten sich derzeit in ihren Nebenwohnungen in den Kreisen Ostholstein beziehungsweise Nordfriesland auf. Mit sofort vollziehbaren Allge­mein­ver­fü­gungen vom 20.03.2020 untersagten diese Kreise diese Art der Nutzung Bewohnern wie den Antragstellern, als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz.

Verfügung zur Rückrei­se­pflicht weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig

Soweit die Antragsteller durch die ergangenen Allge­mein­ver­fü­gungen aufgefordert werden, den Ort der Nebenwohnung zu verlassen, hat das Gericht in den Entschei­dungs­gründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechts­wid­rigkeit der Verfügungen festgestellt. Wegen der Eilbe­dürf­tigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Inter­es­se­n­ab­wägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungs­fä­higkeit der medizinischen, insbesondere kranken­hau­s­ärzt­licher (Intensiv-) Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen.

Hauptwohnung

Hauptwohnung nicht unzumutbar'

Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht. Insbesondere seien von den Antragstellern keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließe. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28566

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI