18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 28566

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Beschluss21.03.2020Verwaltungsgericht Schleswig1 B 10/20, 1 b 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss21.03.2020

VG Schleswig untersagt Nutzung von Nebenwohnungen als Schutzmaßnahme gegen das Corona-VirusZweit­wohn­be­sitzer müssen abreisen

Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arznei­mit­telrecht zuständige Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für dort aufhältliche auswärtige Personen ergebende unverzüglichen Rückreise­verpflichtung sofort vollziehbar ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, halten sich derzeit in ihren Nebenwohnungen in den Kreisen Ostholstein beziehungsweise Nordfriesland auf. Mit sofort vollziehbaren Allge­mein­ver­fü­gungen vom 20.03.2020 untersagten diese Kreise diese Art der Nutzung Bewohnern wie den Antragstellern, als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz.

Verfügung zur Rückrei­se­pflicht weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig

Soweit die Antragsteller durch die ergangenen Allge­mein­ver­fü­gungen aufgefordert werden, den Ort der Nebenwohnung zu verlassen, hat das Gericht in den Entschei­dungs­gründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechts­wid­rigkeit der Verfügungen festgestellt. Wegen der Eilbe­dürf­tigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Inter­es­se­n­ab­wägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungs­fä­higkeit der medizinischen, insbesondere kranken­hau­s­ärzt­licher (Intensiv-) Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen.

Hauptwohnung

Hauptwohnung nicht unzumutbar'

Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht. Insbesondere seien von den Antragstellern keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließe. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/ab)

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