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21.02.2025  
Sie sehen die Zeichnung einer Wahlurne, welche in den Landesfarben von Brandenburg gefärbt und mit dem passenden Wappen dekoriert wurde.

Dokument-Nr. 34804

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Beschluss14.02.2025Verwaltungsgericht PotsdamVG 11 L 74/25
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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss14.02.2025

Mit KI erstellten Wahlwerbespot der AfD Brandenburg dürfen Kinder und Jugendliche nicht sehenMedienanstalt Berlin-Brandenburg verbietet Wahlwerbespot wegen Verstoßes gegen den Jugend­schutz­medien-Staatsvertrag

Die für das Medienrecht zuständige 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam hat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 einen Eilantrag der Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg (AfD Brandenburg), gegen eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Medienanstalt) abgelehnt.

Die Medienanstalt hatte mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 15. Januar 2025 festgestellt, dass ein zur Landtagswahl in Brandenburg am 22. September 2024 mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellter Wahlwerbespot der AfD Brandenburg mit dem Titel „Wochenmarkt oder Drogenmarkt (…)“, der in den sozialen Medien verbreitet wurde, gegen den Jugend­schutz­medien-Staatsvertrag verstoße und der AfD Brandenburg unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, diesen Spot zu verbreiten oder zugänglich zu machen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren diesen üblicherweise nicht wahrnehmen. Durch den Spot würden Vorurteile geschürt, Vorver­ur­tei­lungen gefördert und Menschen mit dunkler Hautfarbe stigmatisiert. Dies sei geeignet, bei Kindern und Jugendlichen ein Grundmisstrauen zu etablieren oder zu verstärken.

Richter: Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der MABB erlassenen Verfügungen überwiegt

Gegen diese Verfügung hat die AfD Brandenburg am 24. Januar 2025 vor dem Verwal­tungs­gericht Potsdam Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt, der erfolglos blieb. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer überwiege vorliegend das öffentliche Vollzie­hungs­in­teresse. Dabei sei im Rahmen der Inter­es­se­n­ab­wägung zum einen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Konstellation der vorliegenden Art grundsätzlich dem Interesse an der sofortigen Vollziehung erlassener Verfügungen den Vorrang eingeräumt habe, so dass Widerspruch und Anfech­tungsklage in der Regel keine aufschiebende Wirkung entfalten würden.

Richter: Wahlwerbespot gefährdet Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

Zum anderen habe die Kammer auf Grundlage der sachver­ständigen Bewertung der Kommission für den Jugend­me­di­en­schutz (KJM) keine durchgreifenden Zweifel, dass der betroffene Wahlwerbespot geeignet sei, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigen­ver­ant­wort­lichen und gemein­schafts­fähigen Persön­lich­keiten zu beeinträchtigen. Die Kammer habe keine Anhaltspunkte, an der sachver­ständigen Einschätzung der KJM, dass das Video offensichtlich rassistische Stereotypen bediene, in dem es Menschen mit dunklerer Haut- und Haarfarbe als bedrohlich darstelle und Menschen mit hellerer Haut- und Haarfarbe zu diesen als bedrohend dargestellten Menschen in Kontrast setze, zu zweifeln. Unter Berück­sich­tigung des Grundrechts auf Meinungs­freiheit und des Partei­en­pri­vilegs sowie des Umstandes, dass der Spot für die Landtagswahl 2024 bestimmt gewesen sei, sei die von der Medienanstalt getroffene Entscheidung zu Gunsten des Jugendschutzes und zu Lasten der AfD Brandenburg nicht unver­hält­nismäßig und ein besonderes Ausset­zungs­in­teresse für die AfD Brandenburg daher nicht gegeben.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (pm/pt)

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