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Dokument-Nr. 30067

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Beschluss29.03.2021Verwaltungsgericht Potsdam6 L 258/21
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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss29.03.2021

Erfolgreicher Eilantrag gegen „Allge­mein­ver­fügung über eine Testpflicht zum Zutritt zu Verkaufsstellen des Einzelhandels“ der Landes­hauptstadt PotsdamAllge­mein­ver­fügung nach summarischer Prüfung rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Unternehmens, das in Potsdam einen Baufachmarkt betreibt, gegen die vom Oberbür­ger­meister der Landes­hauptstadt Potsdam erlassene „Allge­mein­ver­fügung über eine Testpflicht zum Zutritt zu Verkaufsstellen des Einzelhandels“ vom 24. März 2021 (Sonderamtsblatt Nr. 10 der Landes­hauptstadt Potsdam vom 24. März 2021) angeordnet.

Der Eilantrag hatte Erfolg, weil sich die angegriffene Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist.

Allge­mein­ver­fügung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt

Zur Überzeugung der Kammer leidet die Allge­mein­ver­fügung bereits an dem formellen Mangel, dass sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Angesichts der Formulierung des Tenors der Allge­mein­ver­fügung und der darin in Bezug genommenen Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Siebten SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­ver­ordnung des Landes Brandenburg bleibt unklar, ob mit der angefochtenen Allge­mein­ver­fügung für Baufachmärkte neben der Anordnung des Nachweises eines tagesaktuellen negativen PoC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests auch die vorherige Terminvergabe an alle Kunden und Kunden eingeführt werden sollte, die nach der Landes­ver­ordnung u.a. für diese Branche gerade nicht gilt.

Wider­sprüchliche Angaben zur Angemessenheit und Erfor­der­lichkeit

Zudem erweisen sich nach Auffassung der Kammer auch die in der Begründung der Allge­mein­ver­fügung angestellten Ermes­sen­s­er­wä­gungen des Antragsgegners als fehlerhaft, weil der Antragsgegner sein Entschlie­ßungs­er­messen zum Erlass der angegriffenen Allge­mein­ver­fügung vom 24. März 2021 wesentlich auf eine wegen der Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­ver­ordnung seit dem 22. März 2021 nicht mehr geltende Ermäch­ti­gungs­grundlage abstellt. Überdies bestehen Mängel hinsichtlich der Ermittlung der in das Ermessen einzustellenden tatsächlichen Tatsachen und die Begründung der Allge­mein­ver­fügung weist wider­sprüchliche Angaben zur Angemessenheit und Erfor­der­lichkeit auf, sodass auch insoweit die angefochtene Allge­mein­ver­fügung als rechtswidrig erscheint.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (pm/ab)

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