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17.07.2025 
Sie sehen ein Offshore-Windpark auf dem Meer.

Dokument-Nr. 35224

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Beschluss14.07.2025Verwaltungsgericht Osnabrück5 B 5439/25
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss14.07.2025

Verwal­tungs­gericht stoppt Verlegung von Seekabel zu Gasför­der­plattform vor BorkumVG Oldenburg gibt Eilantrag gegen natur­schutz­rechtliche Befreiungen zur Verlegung eines Seekabels zur Gasför­der­plattform "N05-A" statt

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat einem vorläufigen Rechts­schutz­antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) stattgegeben. Hintergrund des Rechtsstreits ist die geplante Verlegung eines zur Stromversorgung vorgesehenen Seekabels vom Offshore-Windpark "Riffgat" vor Borkum zu der von der One-Dyas B.V. betriebenen Gasför­der­plattform "N05-A" im nieder­län­dischen Hoheitsgewässer.

Für die Verlegung des Seekabels hat der Nieder­säch­sische Landesbetrieb für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit Bescheid vom 01. September 2022 eine natur­schutz­rechtliche Befreiung hinsichtlich eines in dem Bereich der Strom­ka­bel­trasse vorkommenden besonders geschützten Biotoptyps erteilt. Mit Bescheid vom 19. Juli 2024 hat der NLWKN sodann eine weitere natur­schutz­rechtliche Befreiung für einen weiteren dort vorkommenden und ebenfalls besonders geschützten Biotoptyp erteilt und die sofortige Vollziehung dieser Befreiung angeordnet. Ferner ordnete er mit einem weiteren Bescheid vom 19. Juli 2024 die sofortige Vollziehung der Befreiung vom 01. September 2022 an. Mit Änderungs­be­scheid vom 31. März 2025 wurden seitens des NLWKN inhaltliche Änderungen zu den vorgenannten Befreiungen vorgenommen. Die DUH hat gegen die natur­schutz­recht­lichen Befreiungen Klage bzw. Widerspruch erhoben.

Da zwischen den Beteiligten in Streit stand, ob die natur­schutz­recht­lichen Befreiungen vollziehbar sind, stellte das Gericht auf Antrag der One-Dyas B.V. mit Beschluss vom 3. Juli 2025 (Az. 5 B 4585/25) die sofortige Vollziehbarkeit der natur­schutz­recht­lichen Befreiungen fest.

Am 03. Juli 2025 stellte die DUH einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, mit welchem sie begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage bzw. ihres Widerspruches gegen die natur­schutz­recht­lichen Befreiungen wieder­her­zu­stellen.

Auf diesen Antrag hat das Gericht mit dem o.g. Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruches der DUH wieder­her­ge­stellt, weil sich die angefochtenen natur­schutz­recht­lichen Befreiungen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Nach Auffassung der 5. Kammer hält die Bewertung des NLWKN, dass die Erteilung der Befreiungen notwendig ist, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Gericht hat durchgreifende Zweifel daran, dass die Stromversorgung der Plattform „N05-A“ durch Inkaufnahme der (teilweisen) Zerstörung der besonders geschützten Biotoptypen alternativlos durch das geplante Seekabel erfolgen muss, weil es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls die Alternative des Betriebes der Förderplattform über Gasgeneratoren gibt. Ob weitere zumutbare Alternativen der Stromversorgung in Betracht kommen, namentlich die Leitung des Stromkabels auf Masten (Freileitung) oder die Versorgung der Plattform über Diesel­ge­ne­ratoren bzw. Brenn­stoff­zellen, hat das Gericht offengelassen.

Das Gericht führt weiter aus, dass selbst wenn eine Notwendigkeit der Befreiungen angenommen würde, der Antrag dennoch Erfolg hat. Denn eine in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Gunsten der DUH aus. Die unterstellten Schäden an der Natur durch die Verlegung des Seekabels, konkret die erhebliche Beein­träch­tigung oder teilweise Zerstörung der geschützten Biotoptypen, sind nämlich schwerwiegender als zu erwartende Nachteile einer Verzögerung der Verlegung des Seekabels. Denn die Folgen eines Eingriffs in die geschützten Biotoptypen sind – möglicherweise – irreversibel, jedenfalls aber langfristig, während die möglichen Nachteile einer Verzögerung – nämlich die öffentlichen Interessen an einer weiterhin bestehenden Gasförderung, die – nach dem Verständnis des Gerichts im Übrigen auch ohne den Strom aus dem Windpark möglich ist (s.o.) bzw. das finanzielle Interesse der One-Dyas B.V. an einer zügigen Verlegung des Seekabels – nur vorübergehend und nicht irreversibel sind.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der NLWKN und die One-Dyas B. V. können Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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