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Dokument-Nr. 30657

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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss05.08.2021

Eilantrag gegen den Entzug der Betrie­bs­er­laubnis einer Kinder- und Jugend­hilfe­einrichtung in Borgloh und Bissendorf erfolglosEntscheidung beruht nur auf Inter­es­se­n­ab­wägung

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Betreiberin zweier im Landkreis Osnabrück gelegener Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gegen den vom Nieder­säch­sischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Antragsgegner) am 28.06.2021 verfügten Entzug der Betrie­bs­er­laubnis abgelehnt.

Nach einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle der beiden Einrichtungen am 23.06.2021, bei der Mitarbeiter des Antragsgegners dessen Angaben zufolge zahlreiche Missstände, darunter die unzureichende Versorgung der Kinder sowie eine Überbelegung bei unzureichender Perso­nal­ausstattung, feststellten und zu der Annahme einer Kindes­wohl­ge­fährdung kamen, verfügte der Antragsgegner den Entzug der Betriebserlaubnis, gegen den sich die Antragstellerin vor dem Verwal­tungs­gericht mit einer Klage und dem heute entschiedenen Eilantrag zur Wehr setzt. Sie bestreitet die Vorwürfe überwiegend und macht eine Verletzung ihrer grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit geltend.

VG: Erfolgs­aus­sichten im Hauptverfahren offen

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, die Erfolgs­aus­sichten der erhobenen Klage seien als offen zu beurteilen. Deshalb sei eine Inter­es­se­n­ab­wägung durchzuführen, die sich auch an der gesetz­ge­be­rischen Entscheidung zu orientieren habe, dass Widerspruch und Klage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Betrie­bs­er­laubnis keine aufschiebende Wirkung hätten (§ 47 Absatz 7 Sozial­ge­setzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)). Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber dem Wohl von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen ausschlag­gebende Bedeutung zugemessen.

Einrichtung bleibt bis zur Aufklärung der Vorwürfe geschlossen

Im Rahmen der vom Gericht getroffenen Abwägung seien deshalb das Kindeswohl auf der einen Seite und die Berufsfreiheit der Antragstellerin sowie ihre wirtschaft­lichen Interessen auf der anderen Seite berücksichtigt worden. Die Abwägung komme zu dem Ergebnis, dass die Einrichtungen aus Gründen des Kindeswohls bis zu einer lückenlosen und abschließenden Aufklärung sämtlicher Vorwürfe im Haupt­sa­che­ver­fahren, ggf. auch unter Hinzuziehung eines Sachver­ständigen, geschlossen bleiben müssten. Irreversible Nachteile für die Antragstellerin seien nicht ersichtlich.

Beschluss noch nicht rechtskräftig

Der Beschluss (4 B 27/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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