18.10.2024
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Dokument-Nr. 29394

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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss29.10.2020

Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Osnabrücker Innen­stadt­gebiet erfolglosTragen von Mund-Nasen-Schutz in Osnabrücker Innenstadt weiter vorgeschrieben

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat den Eilantrag eines Osnabrücker Bürgers gegen die seit dem 21. Oktober 2020 in der Innenstadt geltende Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, abgelehnt

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Aufenthalt in der Innenstadt unter freiem Himmel stelle keine gesteigerte Infek­ti­o­ns­gefahr dar. In Situationen, in denen der notwendige Abstand nicht eingehalten werden könne, bestehe ohnehin schon eine Maskenpflicht.

Diese Einschätzung teilte die Kammer nicht. Sie führte zur Begründung zunächst aus, der Antragsteller habe die für die Zulässigkeit seines Antrags erforderliche Möglichkeit einer eigenen Rechts­ver­letzung durch die Maskenpflicht schon nicht dargelegt. Die in der 25. Infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung der Atemwe­ger­krankung "Covid-19" (...) angeordnete Maskenpflicht richte sich zwar formal auch an ihn. Warum ihn diese Pflicht konkret beschwere, zumal er nicht im betroffenen Innen­stadt­gebiet wohne, habe er jedoch nicht geltend gemacht.

Mund-Nasen-Schutz geeignet und angemessen

Auch inhaltlich sei die Allge­mein­ver­fügung in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sei von der Ermäch­ti­gungs­grundlage im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (§ 28 Absatz 1) gedeckt, weil sie notwendig und damit verhältnismäßig sei. Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf eine Entscheidung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 6. Juli 2020 (13 MN 238/20), das sich unter Berufung auf Aussagen des Robert-Koch-Instituts und der Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sation zur Eignung des Mund-Nasen-Schutzes zur Verminderung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens geäußert hatte und schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Infek­ti­o­ns­schutz stärker gewichtet als Handlungs­freiheit

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Infek­ti­o­ns­gefahr in den stark frequentierten Bereichen der Innenstadt für Passanten angesichts des diffusen und sich rasant entwickelnden Infek­ti­o­ns­ge­schehens wahrschein­licher geworden. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass sämtliche Passanten ohne durchgängige Maskenpflicht jeweils bei Nichteinhaltung des Mindestabstands tatsächlich zur Maske greifen würden. Aus Sicht der Kammer könne durch die Maskenpflicht nicht nur ein Beitrag zur Verlangsamung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens geleistet, sondern auch sichergestellt werden, dass die Bürger weiterhin ihre Besorgungen in der Innenstadt tätigen und die Geschäfte geöffnet bleiben könnten. Der mit der Maskenpflicht verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungs­freiheit sei angesichts des legitimen Ziels des Infek­ti­o­ns­schutzes von geringem Gewicht und somit hinzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

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