Dokument-Nr. 30255
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss11.05.2021
Boulderhalle in Osnabrück darf unter engen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes als Sportanlage weiter betrieben werdenBouldern als zulässige Sportart derzeit erlaubt
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Eilantrag der Betreiberin einer Kletter-/Boulderhalle in Osnabrück stattgegeben und festgestellt, dass die Halle vorläufig unter den Voraussetzungen des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (weiter) betrieben werden darf.
Ende April 2021 hatte die Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Boulderhalle als gewerbliche Freizeiteinrichtung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 28 b Abs. 1 Nr. 3 IfSG) zu bewerten sei. Sie folge dabei einer Einschätzung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen - so gemäß der 48. Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück vom 23.04.2021 - hätten derartige Freizeiteinrichtungen zu schließen. Dies folge unmittelbar aus der genannten Regelung im Infektionsschutzgesetz.
Antragstellerin begehrte Einordnung der Boulderhalle als Sportstätte
Dagegen hatte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt und argumentiert, beim Bouldern handele es sich um eine Sportausübung, die Boulderhalle sei deshalb als Sportstätte und nicht als Freizeiteinrichtung zu bewerten. Kontaktloser Individualsport, der allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werde, sei nach dem Infektionsschutzgesetz hingegen auch bei der hiesigen Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 zulässig (§ 28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG).
Bouldern ist als Sportart zu werten
Das VG gab der Antragstellerin recht. Während unter den Begriff der Freizeitaktivitäten jegliche Tätigkeiten fielen, die der Einzelne während seiner Freizeit betreiben könne, fielen unter den Begriff des Sports zur körperlichen Ertüchtigung ausgeübte Betätigungen, die nach bestimmten Regeln auch aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübt würden. Bouldern, eine Unterform des Sportkletterns, sei eine in Deutschland mittlerweile anerkannte Sportart, bei den diesjährigen Olympischen Sommerspielen werde eine Kombination aus verschiedenen Kletterarten (Lead, Bouldern, Speed) als "Olympic Combined" seine Premiere feiern. Zwar biete die Antragstellerin in ihrer Halle grundsätzlich auch Aspekte der Freizeitgestaltung an, wie eine Sauna, einen Yogaraum und ein Bistro. Abgesehen davon, dass diese Aktivitäten derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes ohnehin nicht angeboten werden dürften, überlagerten diese Gesichtspunkte das Kerngeschäft Bouldern nicht.
Einschätzung des zuständigen Ministeriums nicht bindend
Im Übrigen habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht selbst Minigolfanlagen als Sportanlagen qualifiziert. Eine auf die allgemeine Ertüchtigung gerichtete Betätigung wie das Bouldern stelle im Vergleich zum Minigolf deutlich höhere Anforderungen an Geschicklichkeit, Kraftentfaltung und Kondition. Die von der Antragsgegnerin angeführte Einschätzung des zuständigen Ministeriums sei für das Gericht nicht bindend und entspreche überdies nicht der Rechtslage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)
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