21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 32019

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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss25.07.2022

Tätig­keits­verbot gegenüber einem nicht gegen das Coronavirus geimpften Arzt voraussichtlich rechtmäßigWeder Ermessensfehler noch Grund­rechts­verletzung ersichtlich

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich mit seinem Eilantrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni vom genannten Landkreis (Antragsgegner) ausgesprochenes Tätig­keits­verbot gewandt. Dieses hatte der Antragsgegner damit begründet, dass der Antragsteller als Zahnarzt bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genese­nen­nachweis nach dem Infektions­schutz­gesetz (§§ 20a, 22) habe führen müssen, den er nicht vorgelegt habe.

Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, Zahnarzt seien von der Pflicht zur Vorlage eines Immuni­täts­nach­weises nicht erfasst, zudem liege bislang kein nach dem Arznei­mit­tel­gesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor.

Tätig­keits­verbot nach BVerfG-Rechtsprechung verfas­sungsgemäß

Dem folgte das VG nicht. Die vom Antragsgegner beim Erlass des Tätig­keits­verbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (§ 20 a Absatz 5 Satz 3) sei nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21) verfas­sungsgemäß. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immuni­täts­nach­weises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen, die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sation (WHO) und der Europäischen Arznei­mit­te­l­agentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontra­in­di­kation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt.

Keine Ermessensfehler und auch keine Grund­recht­ver­letzung ersichtlich

Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätig­keits­verbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrecht­er­haltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesund­heits­schutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen. Als Zahnarzt stehe der Antragsteller regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da das Infek­ti­o­ns­risiko des Antragstellers wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertra­gungs­risiko erheblich erhöht. Das nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immuni­täts­nach­weises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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