10.09.2025
Urteile, erschienen im August2025
 MoDiMiDoFrSaSo
31    123
3245678910
3311121314151617
3418192021222324
3525262728293031
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
10.09.2025 
Sie sehen eine Person die gerade eine Spritze bekommt.

Dokument-Nr. 35381

Sie sehen eine Person die gerade eine Spritze bekommt.
Drucken
Urteil09.09.2025Verwaltungsgericht Osnabrück3 A 224/22
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil09.09.2025

Verwal­tungs­gericht weist Klage einer Pflegehelferin gegen Tätig­keits­verbot auf Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes abErmäch­ti­gungs­grundlage für das Tätig­keits­verbot war zum damaligen Zeitpunkt verfas­sungsgemäß

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Klage einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genese­nen­nach­weises ausgesprochenes Betretungs- und Tätig­keits­verbot auf der Grundlage des mittlerweile außer Kraft getretenen § 20 a Abs. 5 S. 3 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) abgewiesen.

Die Klägerin war im Jahr 2022 als Pflegehelferin im Christlichen Krankenhaus Quakenbrück beschäftigt. Der beklagte Landkreis Osnabrück forderte die Klägerin auf der Grundlage des § 20 a Abs. 5 S. 1 IfSG auf, einen Immuni­täts­nachweis vorzulegen, und zwar entweder einen Impfnachweis, einen Genese­nen­nachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie nicht gegen das Coronavirus SARS-COV 2 geimpft werden könne. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, untersagte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 7. November 2022, als Pflegehilfe tätig zu sein. Die Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Verwal­tungs­gericht rief auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht an

Die hiergegen erhobene Klage wurde zunächst am 3. September 2024 mündlich verhandelt. Die Kammer hat dabei Beweis erhoben durch die Einvernahme des Präsidenten des Robert-Koch-Instituts, Prof. Dr. Lars Schaade, als Zeugen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer beschlossen, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen, um dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage vorzulegen, ob § 20 a IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist, weil mittlerweile aufgrund der geleakten Protokolle des Krisenstabs des RKI-Instituts feststehe, dass die seinerzeitigen Feststellungen des Robert-Koch-Instituts nicht hinreichend wissen­schaftlich valide bzw. politisch vom Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium beeinflusst und damit nicht unabhängig gewesen seien. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Vorlage mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (1 BvL 9/24) als unzulässig verworfen, ohne in eine erneute Prüfung in der Sache einzusteigen.

Tätig­keits­verbot war zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig

Die 3. Kammer hat die Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage der Klägerin nunmehr als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Die Ermäch­ti­gungs­grundlage für das Tätigkeitsverbot sei im Zeitpunkt des Geset­ze­s­er­lasses und auch bis zum Auslauf ihrer Geltungsdauer mit dem 31. Dezember 2022 nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts verfas­sungsgemäß. Dabei hat die Kammer auf die Entscheidungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) sowie vom 29. Januar 2025 (1 BvL 9/24) verwiesen; diese Entscheidungen seien für die Kammer prozessual bindend; damit sei der Kammer auch eine hiervon abweichende Bewertung aufgrund neuer, besserer Erkenntnisse verwehrt. Der demnach anzuwendende § 20 a Abs. 5 S. 3 IfSG a.F. sei von dem beklagten Landkreis auch im Einzelfall rechts­feh­lerfrei zu Grunde gelegt. Die Klägerin habe innerhalb einer angemessenen Frist keinen Impf- oder Genese­nen­nachweis erbracht. Die Anordnung, nach der die Klägerin die Einrichtung bis 31. Dezember 2022 nicht mehr betreten und dort nicht tätig werden durfte, sei von der Rechtsfolge der Vorschrift gedeckt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. In Anbetracht des Schutzzwecks des § 20 a IfSG sei auch die Anordnung eines entsprechenden Verbots für einen kurzen Zeitraum verhältnismäßig und damit ermes­sens­gerecht.

Das Urteil (Az. 3 A 224/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit der Zulassung der Berufung vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35381

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI