21.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil08.03.2022

Sperrstunden­regelung in der 25. Infektions­schutz­rechtlichen Allge­mein­ver­fügung der Stadt Osnabrück rechtswidrigVerwal­tungs­gericht stellt Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Regelung fest

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat festgestellt, dass die Sperrstunden­regelung von 23:00 bis 6.00 Uhr in Ziffer 2) der „25. Infektions­schutz­rechtlichen Allge­mein­ver­fügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der Atemwegs­er­krankung Covid-19 durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück“ vom 21. Oktober 2020 rechtswidrig war.

Ein Osnabrücker Gastronom hatte sich bereits im Oktober 2020 mit einem Eilantrag (3 B 75/20) und einer Klage gegen die Sperr­stun­den­re­gelung gewandt und mit seinem Eilantrag auch Erfolg (s. Press­e­in­for­mation Nr. 26/2020). Auch nach Außer­kraft­treten der Sperr­stun­den­re­gelung am 10. November 2020 verfolgte er seine Klage im Wege der Forts­et­zungs­fest­stel­lungklage weiter, ebenso erfolgreich.

Rechtsgrundlage deckt nur notwendige Schutzmaßnahmen

Die angefochtene Sperr­stun­den­re­gelung beruhe zwar auf einer verfas­sungs­gemäßen Rechtsgrundlage, nämlich § 28 Absatz 1 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) in der Fassung vom 28. März 2020. Auch müsse man bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage gegeben seien, die damalige Perspektive und Infektionslage zugrunde legen und die Maßnahmen nicht etwa rückblickend aus heutiger Sicht beurteilen. Gleichwohl sei die Beklagte im Zeitraum der Geltungsdauer der Sperr­stun­den­re­gelung an die Grundrechte gebunden und nur berechtigt, die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes zu treffen.

Gericht verneint Erfor­der­lichkeit der Regelung

Bei der hier vorzunehmenden Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung unter Berück­sich­tigung der Berufsfreiheit des Klägers kam die Kammer zu dem Schluss, dass die Sperr­stun­den­re­gelung nicht verhältnismäßig gewesen sei. Es fehle jedenfalls an der Erfor­der­lichkeit, weil es mildere Mittel gegeben hätte, auf das damalige Infek­ti­o­ns­ge­schehen zu reagieren. Dazu zähle beispielsweise ein Alkohol­aus­schank­verbot ab einer bestimmten Uhrzeit oder aber eine Begrenzung der in Gaststätten zulässigen Personenzahl. Überdies habe die Beklagte nicht hinreichend deutlich gemacht, warum zur Eindämmung eines diffusen Infek­ti­o­ns­ge­schehens die Sperrzeit ausgerechnet um 23 Uhr beginnen müsse.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Nds. Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/cc)

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