21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 33878

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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss03.04.2024

Eilantrag gegen Baugenehmigung für Mehr­familien­wohn­haus in Osnabrück-Lüstringen erfolglosKein Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot oder andere Bauvorschriften

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat den Eilantrag eines ehemaligen Stadtbaurats sowie Oberbür­ger­meisters der Stadt Osnabrück gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfa­mi­li­en­hauses mit drei Wohneinheiten in Osnabrück-Lüstringen abgelehnt. Dieser hatte gegen die von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und mit seinem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Osnabrück-Lüstringen, welches in nördlicher Richtung an das Vorha­ben­grundstück angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 314, der von der ehemaligen Gemeinde Lüstringen aufgestellt wurde und für den Bereich der beiden Grundstücke ein reines Wohngebiet und eine eingeschossige Bebauung, wobei entsprechend der Hanglage talseitige Untergeschosse möglich sind, festsetzt. Mit der Baugenehmigung vom 22. November 2023 wurde die Überschreitung der maximal festgesetzten Sockelhöhe um ca. 50 cm (von 20 auf 70 cm) als Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen. Ferner wurden eine zurückweichende Bauweise von der festgesetzten vorderen Baulinie sowie die Überschreitung der max. festgesetzten Geschoss­flä­chenzahl von ,4 auf ,44 erlaubt. Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch bei der Stadt Osnabrück ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Zudem beantragte er bei der Antragsgegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte die Stadt Osnabrück mit Bescheid vom 3. Januar 2024 ab. Am 15. Februar 2024 hat der Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, das genehmigte Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die Geschossigkeit, verstoße gegen den verwal­tungs­recht­lichen Nachbarschutz. Die Beigeladene arbeite in Bezug auf die Gebäudehöhe mit Tricks. Es entstehe der Eindruck eines störenden, dreige­schossigen Bauwerks, das sich gegenüber der Nachbarbebauung als rücksichtslos darstelle.

Keine nachbar­schüt­zenden Vorschriften verletzt

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und führt zur Begründung aus, die angefochtene Baugenehmigung verletze aller Voraussicht nach keine nachbar­schüt­zenden Vorschriften des Bauplanungs- und Bauord­nungs­rechts. Insbesondere könne der Antragsteller weder aus dem behaupteten Verstoß gegen die Festsetzung zur Geschosszahl noch aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung zur Überschreitung der festgesetzten Sockelhöhe eine eigene Rechts­ver­letzung herleiten. Beiden Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung käme weder von Gesetzes wegen noch vorliegend in Gestalt der Begründung des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde Lüstringen nachbar­schützende Funktion zu. Auch vermittele die Festsetzung der vorderen Baulinie, von der die Antragsgegnerin eine Befreiung in Form der zurück­wei­chenden Bauweise erteilt hat, keine drittschützende Wirkung. Die bauleit­pla­ne­rische Festsetzung einer vorderen Baulinie oder Baugrenze habe grundsätzlich eine städtebauliche Funktion und diene nicht automatisch der Zuordnung individueller Abwehr­be­fugnisse. Anhaltspunkte für einen anderslautenden Willen des Plangebers ließen sich der Planbegründung nicht entnehmen.

Neubau wird nicht als erdrückend wahrgenommen

Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot erkennbar. Das Vorhaben zeige keine erdrückende Wirkung. Insbesondere die Ausgestaltung des geplanten Gebäudes mit einem Staffelgeschoss als oberstes Geschoss führe dazu, dass der Baukörper schon aufgrund der aus den Ansichts­zeich­nungen ersichtlichen großen Fensterflächen (insbesondere bei den oberen beiden Etagen) auf den Betrachter nicht wie eine "erdrückende" Wand wirke. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Vorha­ben­grundstück in der Vergangenheit bereits bebaut gewesen sei, wenn auch nicht im jetzt geplanten Umfang. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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