21.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil10.10.2012

Krematorium für Humanleichen in Gewerbegebiet unzulässigLärm und Unruhe eines Gewerbegebiets steht in unüber­brü­ckbaren Gegensatz zu ruhebedürftigem Krematorium mit Abschiedsraum

Der Betrieb eines Krematoriums für Humanleichen innerhalb eines Gewerbegebiets ist unzulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Osnabrück.

Im zugrunde liegenden Streitfall wies das Verwal­tungs­gericht Osnabrück die Klage einer Firma ab, die auf dem Grundstück Alfred-Nobel-Straße 4 in Wietmarschen-Lohne innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes ein kommerziell geführtes Krematorium für Humanleichen betreiben wollte. Das Gericht führte dazu klarstellend aus, dass es sich bei dem Vorhaben entgegen der Behauptung der Klägerin nicht nur um eine auf den technischen Vorgang des Verbrennens von Leichen beschränkte Anlage handele, sondern um ein Krematorium mit einem Abschiedsraum. Das ergebe sich daraus, dass die Klägerin auch die Baugenehmigung für ein -diesem Zweck entsprechend in das Gebäude integriertes- "Familienzimmer" beantragt habe, um Angehörigen Verstorbener die Möglichkeit zu geben, während der Einäscherung anwesend zu sein.

Krematorium mit Familienraum in Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Ein solches Krematorium sei in einem Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Dazu hat das Gericht unter Berufung auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richtes vom 2. Februar 2012 im Wesentlichen ausgeführt, eine derartige Anlage vertrage sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes. Ein Gewerbegebiet diene der Unterbringung verschie­den­ar­tigster Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie artverwandter Nutzungen und werde deshalb durch entsprechende Geschäftigkeit, Geräusche und Unruhe geprägt. Gegen derartige Störungen sei ein Krematorium mit Abschiedsraum ganz besonders empfindlich. Es stelle nach der herrschenden gesell­schaft­lichen Anschauung zum Umgang mit dem Tod und nach der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums der hier betroffenen Art einen Ort der Ruhe, des Friedens sowie des kontemplativen Gedenkens an die Verstorbenen dar. Dazu stünden der in einem Gewerbegebiet übliche Umgebungslärm, die allgemeine Geschäftigkeit und Unruhe in einem nicht überbrückbaren Gegensatz.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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