15.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss24.04.2012

Vorläufige Zulassung zum Master­stu­diengang für das Lehramt per gerichtlicher VerfügungVG Osnabrück äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen für lehramts­be­zogenes Masterstudium

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Universität Osnabrück im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, einen Bewerber zum Sommersemester 2012 vorläufig in den Master­stu­diengang für das Lehramt an Gymnasien im 1. Fachsemester einzuschreiben.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte es die Universität abgelehnt, den Studienbewerber für den Master­stu­diengang für das Lehramt an Gymnasien zu immatrikulieren, weil er die in der Zulas­sungs­ordnung festgelegten Voraussetzungen für die Einschreibung nicht erfülle. Insbesondere verfüge er nicht über den insoweit erforderlichen qualifizierten Bachelorabschluss.

Bachelorstudium als Voraussetzungen für Zulassung zum weiterführenden Masterstudium bei Lehramts­s­tu­dien­gängen fraglich

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat erhebliche Zweifel daran, ob diese besonderen Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen für ein lehramts­be­zogenes Masterstudium rechtens sind. Sofern ein Bachelorstudium einen berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss vermittele, also die Befähigung verleihe, einen anerkannten Beruf auszuüben, bestünden gegen besondere Voraussetzungen für die Zulassung zum weiterführenden Masterstudium keine Bedenken. Das sei aber in Bezug auf Lehramts­s­tu­diengänge möglicherweise anders zu beurteilen. Wegen der Besonderheiten dieser Studiengänge erscheine es sehr fraglich, ob der entsprechende Bache­lo­rab­schluss tatsächlich berufs­qua­li­fi­zie­renden Charakter habe oder ob er nicht vielmehr lediglich eine Art von Zwischenprüfung innerhalb einer einheitlichen Ausbildung zum Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen bilde. Dann aber würde er Bache­lor­stu­denten, die die Anforderungen der Zulas­sungs­ordnung der Universität nicht erfüllten, am weiteren Studium hindern. Ob das aber zulässig sei, erscheine sehr zweifelhaft, weil es sich bei den Zulas­sungs­an­for­de­rungen um die von einer Hochschule nach deren Ermessen festgesetzten Quali­täts­merkmale für einen von ihr angebotenen Studiengang handele, nicht aber um die Minde­st­an­for­de­rungen für eine Fortsetzung des Studiums, wie sie beispielsweise für eine (Zwischen-)Prüfung festzulegen wären.

Abschließende Klärung der Problematik bleibt dem Hauptsache-/Klageverfahren vorbehalten

Die aufgeworfenen, rechtlich nicht einfach zu beantwortenden Fragen könnten jedoch nicht im Eilverfahren geklärt werden; die Beurteilung der Problematik bleibe dem anhängigen Hauptsache-/Klageverfahren vorbehalten. Aus diesem Grunde sei unter Abwägung der Interessen der Beteiligten zu entscheiden gewesen. Dabei habe das Gericht dem Interesse des Studierenden, seine Ausbildung für das Lehramt durch den zeitnahen Beginn des Masterstudiums fortzusetzen, der Vorrang eingeräumt, zumal er in diesem zulas­sungs­freien Studiengang keinem anderen Bewerber den Studienplatz "wegnehme".

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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