21.11.2024
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Dokument-Nr. 30412

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Beschluss15.06.2021Verwaltungsgericht Osnabrück1 B 24/21
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss15.06.2021

Landkreis Osnabrück darf auf seiner Website nicht allein für die LUCA-App werbenVG Osnabrück gibt Antrag einer konkurrierenden Firma statt

Auf den Antrag einer zur LUCA-App in Konkurrenz stehenden Firma (Antragstellerin) aus der Region hat das Verwal­tungs­gericht Osnabrück dem Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, auf der Website www.corona-os.de die Unterstützung der LUCA-App ohne die neutrale Darstellung weiterer digitaler Lösungen zur Kontakt­nach­verfolgung zu bewerben.

Die Antragstellerin ist Herstellerin und Vertreiberin einer Softwarelösung zur Kontakt­nach­ver­folgung. Ihre App wurde im Frühjahr 2020 entwickelt und dem Antragsgegner kostenpflichtig angeboten. Für private Betreiber von Restaurants, Bars etc. wäre die Nutzung kostenlos. Ende März 2021 hat das Land Niedersachsen einen kosten­pflichtigen Vertrag zur Nutzung der LUCA-App abgeschlossen, in dessen Rahmen sämtliche 43 Gesund­heit­sämter in Niedersachsen an das LUCA-System angeschlossen werden. Die Nutzung durch die Gesund­heit­sämter, Betreiber und private Nutzer ist kostenlos. Der Gesund­heits­dienst für Stadt und Landkreis Osnabrück hat sich gegen die App der Antragstellerin entschieden und nutzt nunmehr die LUCA-App. Auf der oben genannten Website informiert der Gesund­heits­dienst für die Stadt und den Landkreis Osnabrück u.a. über das aktuelle Infek­ti­o­ns­ge­schehen. Auf der Startseite der Website findet sich folgender Hinweis: "luca App - Die luca App kann dazu beitragen, Kontakte und Verweildauern zu dokumentieren, etwa in Gastro­no­mie­be­trieben, Friseursalons, Kirchen oder im privaten Bereich." Über einen Link gelangt der Anwender in die Rubrik "Alles zur luca-app". Dort werden vier Gründe genannt, warum Stadt und Landkreis den Einsatz der LUCA-App "unterstützen". Es folgen ausführliche Hinweise zur App einschließlich Verlinkungen zu weiteren Informationen und Downloads.

Verletzung der Berufsfreiheit der Antragstellerin

Bereits Anfang Mai 2021 hatte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner gewandt und ihn aufgefordert, die einseitige Parteinahme und Werbung für die LUCA-App zu unterlassen, woraufhin dieser jedoch nicht reagierte. Die Antragstellerin sieht sich in ihren Grundrechten verletzt, suchte gerichtlichen Eilrechtsschutz vor dem Verwal­tungs­gericht und hatte Erfolg. Zur Begründung der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner heißt es in dem Beschluss, durch die genannten Veröf­fent­li­chungen zur LUCA-App werde die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Zwar sei nicht jede staatliche Information, die Wettbe­wer­b­s­chancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändere zugleich als Grund­recht­s­eingriff zu bewerten. Die amtliche Information der Öffentlichkeit könne allerdings dann einen Eingriff darstellen, wenn sie direkt auf die Markt­be­din­gungen konkreter Unternehmen ziele und so die Markt- und Wettbe­wer­bs­si­tuation zum wirtschaft­lichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändere. So liege der Fall hier.

Aktives Bewerben der LUCA-App durch Mangel an Alternativen auf der Website

Zwar werde die App der Antragstellerin nicht nachteilig erwähnt. Direkt unterhalb der Meldung der aktuellen Corona-Fallzahlen in der Region erfolge jedoch der plakative Hinweis allein auf die LUCA-App, ohne neutral über digitale Alternativen zu informieren. In der Rubrik zur LUCA-App werde darüber hinaus deutlich gemacht, dass es vom Antragsgegner gewünscht sei, die LUCA-App flächendeckend und ausschließlich zu nutzen. Damit bleibe der Antragsgegner nicht neutral, sondern betreibe aktiv Werbung für die LUCA-App, die dadurch im Ergebnis eine Alleinstellung erhalte. Auf diese Weise würden jedenfalls faktisch die Marktchancen der Antragstellerin in der Region erheblich geschmälert, das Verhalten am Markt somit zu ihrem wirtschaft­lichen Nachteil beeinflusst, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich sei. Zwar sei die Erwähnung der LUCA-App auf der Website des Antragsgegners durchaus mit dem legitimen Zweck verbunden, möglichst viele Nutzer von einer digitalen Kontakt­nach­ver­folgung zu überzeugen. Ein milderes und gleichermaßen geeignetes Mittel sei jedoch zunächst die allgemeine Information auf der Website über Möglichkeiten der digitalen Kontakt­nach­ver­folgung und alternative Anbieter. In einem zweiten Schritt dürfe der Antragsgegner dann durchaus darlegen, warum er sich für die Nutzung der LUCA-App entschieden habe. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auch habe erreichen wollen, dass es dem Antragsgegner untersagt werde, zum Download der LUCA-App aufzufordern, hatte der Antrag keinen Erfolg, weil sich keine derartige ausdrückliche Aufforderung auf der Website befinde.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

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