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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 32759

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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil23.03.2023

Keine Rundfunk­beitrags­pflicht für Verwalter von FerienwohnungenVermittler nur bei Vermietung im eigenen Namen rundfunk­beitrags­pflichtig

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat der Klage eines Vermie­tungs­service stattgegeben, der gewerblich Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und betreut. Sie wandte sich gegen einen Bescheid der Rundfunkanstalt, mit dem diese für die von ihr verwalteten Ferienwohnungen gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunk­beitrags­staats­vertrags (RBStV) Rundfunk­beiträge festgesetzt hat.

Die Rundfunkanstalt war der Auffassung, ein Dienstleister, der eine Ferienwohnung für einen Eigentümer verwalte, sei anstelle des Eigentümers Beitrags­schuldner, wenn dieser die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt auf den Dienstleister übertragen habe. Die Rundfunk­bei­trags­pflicht sei nicht an die Eigen­tums­ver­hältnisse, sondern an die vertraglich vereinbarte Nutzungs­mög­lichkeit geknüpft.

Rundfunk­bei­trags­pflicht für Vermittler nur bei Vermietung im eigenen Namen

Dieser rechtlichen Einschätzung hat das VG widersprochen und den Festset­zungs­be­scheid aufgehoben. Sie hat ausgeführt, dass Eigentümer einer Ferienwohnung auch dann Rundfunk­beiträge für die Ferienwohnung zahlen müssen, wenn sie deren Bewirtschaftung nicht selbst vornehmen, sondern die damit verbundenen Aufgaben gegen Bezahlung auf einen Dienstleister übertragen. Auf die eigene Nutzungs­mög­lichkeit komme es dabei nicht an. Daran ändere es nichts, wenn die dem Dienstleister übertragene Aufgabe auch die Anwerbung und Vermittlung der Vermietung umfasse. Die Rundfunk­bei­trags­pflicht gehe erst dann vom Eigentümer der Ferienwohnung auf den von ihm beauftragten Vermittler über, wenn dieser das Objekt im eigenen Namen (als Vermieter) an den Gast vermiete, während zwischen dem Mieter und dem Eigentümer kein rechtliches Verhältnis bestehe.

Grenze des Kleinst­ver­mieter-Privilegs

Die Beitragspflicht treffe aufgrund des in der Vorschrift enthaltenen Kleinst­ver­mieter-Privilegs allerdings nur Eigentümer, die mehr als eine Ferienwohnung vermieten. Die regelmäßig in der privaten Wohnung des vermietenden Eigentümers gelegene Betriebsstätte unterfalle zwar grundsätzlich der Beitragspflicht für Betriebsstätten, bleibe aber beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/ab)

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