14.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 10843

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.12.2010

VG Neustadt: Anspruch auf Zulassung als Rundfunk­ver­an­stalter hat nur, wer tatsächlich Rundfunk betreibt„Vehikel­ge­sell­schaft“ grundsätzlich nicht zulassungsfähig

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht selbst Rundfunk veranstalten will, hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zulassung als Rundfunk­ver­an­stalterin. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernseh­pro­gramms auf analogen Kabelfrequenzen in Rheinhessen, der Vorder- und Westpfalz sowie die Zuordnung verfügbarer Kabelfrequenzen in diesem Gebiet.

Landes­me­di­en­gesetz lässt Übertragung einer erteilten Sendelizenz mit Frequenz­zu­ordnung nicht zu

Im Jahr 2009 schrieb die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) analoge Kabelfrequenzen für die Zuordnung an einen landesweiten Veranstalter regionaler Fernseh­pro­gramme aus. Hierauf bewarben sich mehrere Interessenten, darunter die Klägerin und die Beigeladene. Mit dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid erteilte die LMK der Beigeladenen die Zulassung und ordnete ihr die ausge­schriebenen Kabelfrequenzen zu. Den Antrag der Klägerin lehnte sie ab, weil diese nicht zulassungsfähig sei. Ausweislich ihres Gesell­schafts­ver­trages ende die Gesellschaft mit der Erteilung der Zulassung bzw. solle nach der Zuordnung der Sendefrequenzen in eine Personen- oder Kapital­ge­sell­schaft überführt werden. Eine Übertragung einer erteilten Sendelizenz mit Frequenz­zu­ordnung lasse das Landes­me­di­en­gesetz aber nicht zu. Auch könne hier die künftige Gesellschaft mangels konkreter Angaben nicht auf ihre Zulas­sungs­fä­higkeit überprüft werden.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie ist der Auffassung, dass im Prinzip die Rechtsträger ihrer Gesellschaft nach der Lizenzerteilung und Frequenz­zu­ordnung unverändert fortbestehen würden.

Antrag auf Zulassung als Rundfunk­ver­an­stalter kann nur stellen, wer tatsächlich Rundfunk veranstalten will

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt ist ihrer Argumentation nicht gefolgt. Den Antrag auf Zulassung als Rundfunk­ver­an­stalter könne nach dem Landes­me­di­en­gesetz nur diejenige natürliche oder juristische Person oder Perso­nen­ver­ei­nigung stellen, die später tatsächlich Rundfunk veranstalten wolle. Eine „Vehikel­ge­sell­schaft“, die nach der Zulassung in eine andere Gesellschaft umgewandelt werden solle, die dann den Rundfunk veranstalte, sei damit grundsätzlich nicht zulassungsfähig. Auch die hier beabsichtigte künftige Gesellschaft sei nicht zulassungsfähig, weil weder die konkrete Gesell­schaftsform noch deren innere Organisation bekannt seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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