23.11.2024
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Dokument-Nr. 29802

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss01.02.2021

Trotz ärztlichem Attest: Kein Entsorgen von Abfällen im Wertstoff­wirtschafts­zentrum ohne MaskeAnordnung zur Maskenpflicht nicht offensichtlich rechtswidrig

Ein Bewohner aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hat momentan keinen Anspruch auf Entsorgung von Altreifen im Wertstoff­wirtschafts­zentrum des Kreises ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Daran ändert auch das Vorliegen eines ärztlichen Attests nichts. Dies geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt/Wstr. hervor.

Der im Landkreis Südliche Weinstraße wohnhafte Antragsteller wollte am 21. Januar 2021 im vom Landkreis betriebenen Wertstoff­wirt­schafts­zentrum Süd PKW-Reifen anliefern. Trotz mehrfacher Aufforderung des Personals war der Antragsteller nicht bereit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auf diese Pflicht wird auf Schildern innerhalb und vor dem Wertstoff­wirt­schafts­zentrum hingewiesen. Aufgrund der Weigerung des Antragstellers, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, wurde diesem der Zugang zu der Anlage verwehrt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwal­tungs­ge­richts Neustadt/Wstr. um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist auf eine ihm ausgestellte ärztliche Bescheinigung, wonach er aufgrund mehrerer schwerer Krank­heits­bilder vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.

VG: Keine automatische Befreiung von der Maskenpflicht aufgrund eines Attests

Das VG hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antrag könne keinen Erfolg haben. Es fehle schon an der Glaub­haft­machung eines Anord­nungs­grundes. Es sei nicht zu erkennen, aus welchem Grund die vom Antragsteller beabsichtigte Ablieferung von Altreifen in irgendeiner Weise dringlich bzw. unaufschiebbar sein könnte. Auch ein Anord­nungs­an­spruch bestehe nach vorläufiger Bewertung nicht. Die aktuell geltende ausnahmslose Anordnung einer Maskenpflicht für das Gelände des Wertstoff­wirt­schafts­zentrums Süd des Antragsgegners, auf die im Wege der Beschilderung hingewiesen werde, erscheine nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Ansicht des Antragstellers, er sei aufgrund eines ärztlichen Attestes von der Beachtung der umstrittenen Regel im Rahmen der Nutzung der fraglichen Einrichtung gewissermaßen automatisch „befreit“, sei unzutreffend.

Kein individueller Rechtsanspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen ohne Mund-Nasen-Schutz

Zwar seien nach der Fünfzehnten Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) aus dem persönlichen Geltungsbereich der für Orte mit Publi­kums­verkehr geltenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung solche Personen ausgenommen, denen dies aus gesund­heit­lichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei, was durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sei. Einen individuellen Rechtsanspruch darauf, unter den in der CoBeLVO bestimmten Voraussetzungen ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine öffentliche Einrichtung nutzen zu können, vermittele diese infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Regelung jedoch nicht. Maßgeblich sei vielmehr das der Nutzung der jeweiligen Einrichtung zugrunde liegende Rechts­ver­hältnis.

Kein Betrieb des Wertstoffhofs ohne Schutzmaßnahmen

Der Antragsgegner dürfe den Betrieb ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung der dort Beschäftigten und ebenso der übrigen Nutzer nicht führen. Diesen Schutzpflichten komme er mit der Anordnung der Maskenpflicht nach, die gerade vorwiegend dem Fremdschutz diene. Eine generelle Regelung von Ausnahmen erscheine wegen des vorrangigen Schutzes der Beschäftigten vor Ort einerseits und der Art des Aufenthalts der Nutzer anderseits nicht angezeigt. Vor allem könne von einem diskri­mi­nie­renden Charakter im Hinblick auf Personen, denen aus gesund­heit­lichen Gründen die Unzumutbarkeit der Beachtung der Maskenpflicht ärztlich attestiert sei, angesichts der Gesamtumstände – Aufschieb­barkeit der Nutzung, Beauftragung dritter Personen, allenfalls sehr kurzzeitiger Aufenthalt auf dem Gelände des Wertstoff­wirt­schafts­zentrums – nicht die Rede sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

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