21.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 29861

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil27.01.2021

Widerruf der Waffenerlaubnis wegen nicht sorgfältiger Aufbewahrung von Waffen und Munition gerechtfertigtEntzug der Waffenerlaubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit

Der Landkreis Bad Dürkheim hat einem Waffeninhaber zu Recht mehrere Waffen­be­sitz­karten widerrufen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem am 27.01.2021verkündeten Urteil entschieden.

Der in Bad Dürkheim lebende Kläger ist Inhaber mehrerer Waffen­be­sitz­karten, eines Muniti­o­ns­er­wer­bs­scheins, eines Europäischen Feuer­waf­fen­passes, einer Spreng­stof­fer­laubnis und eines Jagdscheins. Im Zusammenhang mit einem - inzwischen gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellten - straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren wegen waffen­recht­licher Straftaten erließ das Amtsgericht Heidelberg einen Durch­su­chungs­be­schluss für zwei Wohnungen des Klägers in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Bei der Wohnung in Baden-Württemberg handelte es sich nach den Feststellungen der Behörden jedoch lediglich um einen Scheinwohnsitz. Das Anwesen in Bad Dürkheim, in dem der Kläger vor der Durchsuchung mit Nebenwohnsitz und anschließend mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wurde im Dezember 2016 durchsucht. Dabei beschlagnahmten die Polizeibeamten u.a. 57 Kurz- und Langwaffen. Die Waffen befanden sich in einem Raum im Erdgeschoss des Anwesens. Während ein Teil der Waffen in zwei Waffenschränken lagerte, waren weitere Waffen außerhalb eines Behältnisses abgelegt. Auch die Munition wurde außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufbewahrt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 widerrief der beklagte Landkreis Bad Dürkheim dem Kläger mehrere Waffen­be­sitz­karten, erklärte dessen Jagdschein für ungültig und nahm die Spreng­stof­fer­laubnis zurück.

Kläger sieht sich in der Lage Waffen sicher zu verwahren

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei nicht waffenrechtlich zuverlässig. Die Unterbringung der im Dezember 2016 aufgefundenen Waffen stelle eine nicht sachgemäße Aufbewahrung dar. Ein auch nur einmaliger Verstoß gegen Aufbe­wah­rungs­vor­schriften rechtfertige die Annahme, dass jemand auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Dagegen hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens im Januar 2020 Klage mit der Begründung erhoben, er sei niemals mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgegangen. Der Waffenraum in Bad Dürkheim sei durch eine Tür mit höchster Sicher­heitsstufe verschlossen. Es wäre einer dritten Person nicht möglich gewesen, sich der Waffen etwa durch Diebstahl zu bemächtigen. Er habe unmittelbar nach einer Besichtigung seiner Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Waffen sichere Stahlschränke erworben. Er könne also sofort die streit­ge­gen­ständ­lichen Waffen in einer aus Sicht des Beklagten korrekten Art und Weise verwahren.

Verstoß gegen Aufbe­wah­rungs­pflichten

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Denn er habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Nach den Feststellungen der Krimi­na­l­po­li­zei­di­rektion Heidelberg anlässlich der Durchsuchung im Dezember 2016 seien im Anwesen des Klägers in Bad Dürkheim in einem Raum Waffen und Munition außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufgefunden worden. Dies stelle für sich bereits einen erheblichen Verstoß gegen die zentrale Generalklausel des § 36 Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung dar. Danach würden spezielle Mindest­standards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaub­nis­pflichtigen Schusswaffen gefordert. Diese seien nicht eingehalten gewesen. Die Frage, ob mit Genehmigung der zuständigen Behörde Waffen und Munition auch außerhalb eines Behältnisses in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden dürften, stelle sich hier nicht, denn die von dem Kläger gewählte Form der Aufbewahrung sei jedenfalls nicht genehmigt gewesen. Es handele sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbe­wah­rungs­pflichten auch nicht lediglich um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß bzw. eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Die Aufbe­wah­rungs­vor­schriften dienten der Umsetzung eines der vordring­lichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Es komme daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbe­wah­rungs­pflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei.

Schlechte Prognose zum zukünftigen Umgang mit Waffen gerechtfertigt

Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzten die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigten die vom Beklagten getroffene Prognose der waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit des Klägers. Es seien auch keine Tatsachen dafür ersichtlich, die den Kläger hinsichtlich der unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Gegen ihn spreche in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er seinen ersten Wohnsitz bis zu der Durchsuchung im Dezember 2016 nicht in Bad Dürkheim angemeldet gehabt habe, obwohl er dort tatsächlich gewohnt habe. Damit habe er verhindert, dass der Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der Aufbewahrung einer erheblichen Zahl von Waffen in dem Anwesen in Bad Dürkheim erhalten habe. Die Rücknahme der Spreng­stof­fer­laubnis und die Ungül­ti­g­er­klärung des Jagdscheins seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

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