21.11.2024
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Dokument-Nr. 33499

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil07.11.2023

Pressevertreter hat Anspruch auf Einsicht in Ermitt­lungsakten zum Mord an der Familie von Robert EinsteinSchutzwürdige private Interessen stehen Einsichtnahme nicht entgegen

Die Staats­an­walt­schaft Frankenthal (Pfalz) ist dazu verpflichtet, einem Pressevertreter Einsicht in die Ermittlungsakte zu den Umständen der Ermordung der Familie von Robert Einstein während des Zweiten Weltkriegs durch deutsche Soldaten zu gewähren. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Die Morde an der Ehefrau und den beiden Töchtern von Robert Einstein, einem Cousin von Albert Einstein, im August 1944 in der Nähe von Florenz waren Gegenstand eines Ermitt­lungs­ver­fahrens der Staats­an­walt­schaft Frankenthal (Pfalz), das sich gegen einen ehemaligen Hauptmann und weitere Angehörige einer bestimmten Wehrmacht­s­einheit richtete. Das Verfahren wurde Anfang 2014 mit der Begründung eingestellt, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten bestehe. Nach Vorlage eines Presseausweises der "British Association of Journalists" durch den britischen Journalisten und Schriftsteller Thomas Harding (Kläger) erklärte die Staats­an­walt­schaft, dass ein presse­recht­licher Auskunfts­an­spruch auf Einblick in die Ermittlungsakte nicht bestehe. Die Akten enthielten eine Unmenge an perso­nen­be­zogenen Daten, deren ausreichende Bereinigung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich sei. Der von dem Kläger daraufhin erhobenen Klage wurde stattgegeben.

Landes­me­di­en­gesetz verpflichtet Behörden zur Presseauskunft

Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Einsicht in die Ermittlungsakte in Form der Überlassung von Kopien lägen vor. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Landes­me­di­en­gesetz. Danach seien Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dies gelte auch für Staats­an­walt­schaften. Obwohl es sich um ein bereits vor fast zehn Jahren abgeschlossenes Verfahren handele, bestehe an der Presserecherche aufgrund der historischen Dimension der straf­recht­lichen Aufarbeitung von Verbrechen aus der NS-Zeit weiterhin ein herausgehobenes öffentliches Interesse. Die Art und Weise und damit auch die Form der Auskunft liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und erfolge in der Regel durch Beantwortung konkreter Fragen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nur in Ausnahmefällen. Aufgrund des herausragenden Gewichts des von dem Kläger in Anspruch genommenen öffentlichen Interesses sei diese im konkreten Fall aber zu gewähren. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte seien sich darüber einig, dass aufgrund der Komplexität des Ereignisses allein die Sichtung der Akten geeignet erscheine, den Sachverhalt einschätzen und zu verstehen. Dies gelte auch für die Umstände der Verfah­ren­s­ein­stellung im Jahr 2014.

Soldaten müssen Namensnennung hinnehmen

Schutzwürdige private Interessen stünden der Einsichtnahme nicht entgegen. In Bezug auf persönliche Daten von verstorbenen und noch lebenden Soldaten gelte dies sowohl in Bezug auf eine Namensnennung als auch für die Gefahr der De-Anonymisierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Truppeneinheit und der Angabe eines bestimmten Dienstgrades. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten nach den Feststellungen der Staats­an­walt­schaft nicht bestanden habe. Dass die Namen der Soldaten der untersuchten konkreten Truppen­ein­heiten aus der Akte ersichtlich bzw. ermittelbar seien, betreffe lediglich Tatsachen und sei nicht dazu geeignet, ihr Lebensbild zu verfälschen. Bei der Zugehörigkeit zu einer Truppeneinheit handele es sich um einen Umstand, der auf den weit überwiegenden Teil der im Zweiten Weltkrieg wehrdienst­pflichtigen Jahrgänge zutreffe. Dem müssten sich auch eingedenk der von der Wehrmacht begangenen Kriegs­ver­brechen sämtliche Soldaten stellen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei auch nicht zu befürchten, dass die Verwandten der Soldaten "von der Weltpresse in Sippenhaft" genommen würden. Die Daten von Zeugen seien ohnehin unkenntlich zu machen. Die Gefahr einer De-Anonymisierung sei dabei insbesondere bei Familien­an­ge­hörigen oder sonstigen Bezugspersonen von Soldaten äußerst gering.

Öffentliches Interesse an Verbrechen der NS-Zeit herausragend

Der Umfang der begehrten Einsichtnahme überschreite schließlich auch nicht das zumutbare Maß. Der Aufwand zur Unkennt­lich­machung der in den Ermitt­lungsakten enthaltenen persönlichen Daten sei aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an der historischen Aufarbeitung der Morde an der Familie Einstein gerechtfertigt. Dem konkreten Verfahren komme nicht zuletzt eine hohe Symbolkraft im Hinblick auf zahlreiche weitere Verbrechen der Wehrmacht in Italien zu, deren Opfer in der Öffentlichkeit namenlos geblieben seien. Auch international bestehe ein sehr hohes gesamt­ge­sell­schaft­liches Interesse daran, die Vorgehensweise der Justizbehörden beim Versuch der Aufarbeitung von Wehrmachts­ver­brechen am konkreten Beispiel transparent zu machen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)

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