18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil17.07.2012

Versamm­lungs­verbot für NPD am Volkstrauertrag war rechtmäßigDie Versammlung hätte dem Charakter eines Volks­trau­ertages entsprechen müssen

Das von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim gegenüber der NPD ausgesprochene Verbot, am Volkstrauertag einen Demon­s­tra­ti­onszug von Haßloch nach Böhl-Iggelheim zu veranstalten, war rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Der NPD-Kreisverband Deutsche Weinstraße meldete Anfang November 2011 einen für sechs Stunden geplanten Trauermarsch für Sonntag, den 13. November 2011, dem Volkstrauertag, an. Danach sollte die Versammlung um 14.00 Uhr auf dem Rathausplatz in Haßloch mit einer Eröff­nungs­kund­gebung beginnen und über den Fahrrad- und Fußweg an der L 532 durch Böhl-Iggelheim zu einem Gedenkstein in unmittelbarer Nähe der L 528 mit einer dort stattfindenden Traue­r­kund­gebung fortgesetzt werden. Vom Gedenkstein sollte der Trauermarsch durch Böhl-Iggelheim zum Denkmal des "Deutschen Befrei­ungs­krieges" 1870/71 in der Kirchenstraße führen. Nach Angaben des klagenden Kreisverbands sollte die Versammlung zum Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten sowie die in Böhl-Iggelheim umgekommenen deutschen Gefangenen des dortigen alliierten Gefan­ge­nen­lagers stattfinden. Es sollten Fahnen, Transparente, Stellschilder, ein Handmegafon, eine transportable Lautspre­cher­anlage sowie ein Lautspre­cher­fahrzeug und Fackeln mitgeführt werden. Während der Versammlung sollten verschiedene Redner zu Wort kommen und Flugblätter über die Ereignisse in den so genannten Rhein­wie­sen­lagern und die hierzu vom Kläger geführte Aufklä­rungs­kampagne verteilt werden.

Untersagung des Trauermarsches wegen Verstoß gegen das Landes­fei­er­tags­gesetz

Am 10. November 2011 untersagten sowohl der Landkreis Bad Dürkheim als auch der Rhein-Pfalz-Kreis den Trauermarsch der NPD mit der Begründung, dieser verstoße gegen das Landes­fei­er­tags­gesetz; eine stationäre Kundgebung am Denkmal in Böhl-Iggelheim ließ der Rhein-Pfalz-Kreis jedoch zu.

NPD-Kreisverband: Landes­fei­er­tags­gesetz sei gegenüber dem Versamm­lungs­gesetz nachrangig

Der NPD-Kreisverband Deutsche Weinstraße erhob gegen die Verbot­s­ent­scheidung des Landkreises Bad Dürkheim Klage und machte geltend, das Landes­fei­er­tags­gesetz sei gegenüber dem Versamm­lungs­gesetz nachrangig und könne daher nicht zur Begründung einer Verbot­s­ent­scheidung herangezogen werden. Die geplante Versammlung hätte auch nicht dem Charakter des Volkstrauertags widersprochen. Es sei der NPD nicht um die Durchführung einer öffentlichen Tanzver­an­staltung oder einer kommerziellen Gruppen­wan­derung, sondern um die Durchführung eines würdigen Totengedenkens gegangen.

Klageabweisung: Geplante Versammlung widerspricht Charakter des Volks­trau­ertages

Das Gericht hat die Klage des NPD-Kreisverbands mit folgender Begründung abgewiesen: das Landes­fei­er­tags­gesetz konkretisiere den Schutz der Sonntags- und Feiertagsruhe und beschränke das Recht auf Versammlungen unter freiem Himmel an bestimmten Feiertagen. Am Volkstrauertag seien ab 4.00 Uhr generell öffentliche Versammlungen und Aufzüge verboten, soweit sie nicht der Religi­o­ns­ausübung dienten oder dem Charakter des Feiertags entsprächen. Der beklagte Landkreis habe zu Recht angenommen, dass die von der NPD geplante Versammlung, bei der ein nicht erforderlicher Akusti­k­ver­stärker hätte verwendet und Flugblätter über die so genannte Rhein­wie­sen­la­ger­kampagne hätten verteilt werden sollen, dem Charakter des Volks­trau­ertages als Tag des stillen Gedenkens an die Opfer der beiden Weltkriege und des Natio­nal­so­zi­a­lismus widersprochen habe. Die konkret geplante Ausgestaltung der Versammlung als Trauermarsch sei in hohem Maße geeignet gewesen, den durch das Landes­fei­er­tags­gesetz geschützten Charakter des Volkstrauertags zu stören; das Verbot sei daher wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt gewesen. Hinzu komme, dass bei Durchführung des Trauermarsches mit einem größeren Aufgebot an Polizeikräften im näheren Umfeld des Aufzugs hätte gerechnet werden müssen, so dass auch deshalb eine empfindliche Störung der Feiertagsruhe zu befürchten gewesen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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