Verwaltungsgericht Neustadt Urteil17.07.2012
Versammlungsverbot für NPD am Volkstrauertrag war rechtmäßigDie Versammlung hätte dem Charakter eines Volkstrauertages entsprechen müssen
Das von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim gegenüber der NPD ausgesprochene Verbot, am Volkstrauertag einen Demonstrationszug von Haßloch nach Böhl-Iggelheim zu veranstalten, war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der NPD-Kreisverband Deutsche Weinstraße meldete Anfang November 2011 einen für sechs Stunden geplanten Trauermarsch für Sonntag, den 13. November 2011, dem Volkstrauertag, an. Danach sollte die Versammlung um 14.00 Uhr auf dem Rathausplatz in Haßloch mit einer Eröffnungskundgebung beginnen und über den Fahrrad- und Fußweg an der L 532 durch Böhl-Iggelheim zu einem Gedenkstein in unmittelbarer Nähe der L 528 mit einer dort stattfindenden Trauerkundgebung fortgesetzt werden. Vom Gedenkstein sollte der Trauermarsch durch Böhl-Iggelheim zum Denkmal des "Deutschen Befreiungskrieges" 1870/71 in der Kirchenstraße führen. Nach Angaben des klagenden Kreisverbands sollte die Versammlung zum Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten sowie die in Böhl-Iggelheim umgekommenen deutschen Gefangenen des dortigen alliierten Gefangenenlagers stattfinden. Es sollten Fahnen, Transparente, Stellschilder, ein Handmegafon, eine transportable Lautsprecheranlage sowie ein Lautsprecherfahrzeug und Fackeln mitgeführt werden. Während der Versammlung sollten verschiedene Redner zu Wort kommen und Flugblätter über die Ereignisse in den so genannten Rheinwiesenlagern und die hierzu vom Kläger geführte Aufklärungskampagne verteilt werden.
Untersagung des Trauermarsches wegen Verstoß gegen das Landesfeiertagsgesetz
Am 10. November 2011 untersagten sowohl der Landkreis Bad Dürkheim als auch der Rhein-Pfalz-Kreis den Trauermarsch der NPD mit der Begründung, dieser verstoße gegen das Landesfeiertagsgesetz; eine stationäre Kundgebung am Denkmal in Böhl-Iggelheim ließ der Rhein-Pfalz-Kreis jedoch zu.
NPD-Kreisverband: Landesfeiertagsgesetz sei gegenüber dem Versammlungsgesetz nachrangig
Der NPD-Kreisverband Deutsche Weinstraße erhob gegen die Verbotsentscheidung des Landkreises Bad Dürkheim Klage und machte geltend, das Landesfeiertagsgesetz sei gegenüber dem Versammlungsgesetz nachrangig und könne daher nicht zur Begründung einer Verbotsentscheidung herangezogen werden. Die geplante Versammlung hätte auch nicht dem Charakter des Volkstrauertags widersprochen. Es sei der NPD nicht um die Durchführung einer öffentlichen Tanzveranstaltung oder einer kommerziellen Gruppenwanderung, sondern um die Durchführung eines würdigen Totengedenkens gegangen.
Klageabweisung: Geplante Versammlung widerspricht Charakter des Volkstrauertages
Das Gericht hat die Klage des NPD-Kreisverbands mit folgender Begründung abgewiesen: das Landesfeiertagsgesetz konkretisiere den Schutz der Sonntags- und Feiertagsruhe und beschränke das Recht auf Versammlungen unter freiem Himmel an bestimmten Feiertagen. Am Volkstrauertag seien ab 4.00 Uhr generell öffentliche Versammlungen und Aufzüge verboten, soweit sie nicht der Religionsausübung dienten oder dem Charakter des Feiertags entsprächen. Der beklagte Landkreis habe zu Recht angenommen, dass die von der NPD geplante Versammlung, bei der ein nicht erforderlicher Akustikverstärker hätte verwendet und Flugblätter über die so genannte Rheinwiesenlagerkampagne hätten verteilt werden sollen, dem Charakter des Volkstrauertages als Tag des stillen Gedenkens an die Opfer der beiden Weltkriege und des Nationalsozialismus widersprochen habe. Die konkret geplante Ausgestaltung der Versammlung als Trauermarsch sei in hohem Maße geeignet gewesen, den durch das Landesfeiertagsgesetz geschützten Charakter des Volkstrauertags zu stören; das Verbot sei daher wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt gewesen. Hinzu komme, dass bei Durchführung des Trauermarsches mit einem größeren Aufgebot an Polizeikräften im näheren Umfeld des Aufzugs hätte gerechnet werden müssen, so dass auch deshalb eine empfindliche Störung der Feiertagsruhe zu befürchten gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online