21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.08.2012

Kundgebung der NPD in Darmstadt darf unter Auflagen stattfindenDrohende konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch angemeldete Versammlung nicht erkennbar

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat eine Beschwerde der Stadt Darmstadt gegen eine Eilentscheidung des Darmstädter Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen, mit der das Gericht einem Eilantrag der NPD entsprochen und das Verbot einer Kundgebung auf dem Luisenplatz aufgehoben hatte.

Die NPD in Darmstadt plante für den 3. August 2012 eine Kundgebung unter dem Motto "Raus aus dem Euro". Die Stadt erließ hiergegen eine Verbots­ver­fügung. Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt erklärte diese mit Beschluss vom 2. August 2012 für rechtswidrig.

Kundgebung darf unter Auflagen stattfinden

Gemäß der Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs kann die Kundgebung wie vom Veranstalter angemeldet unter der Auflage stattfinden, dass sie nur auf einem Teil des Luisenplatzes durchgeführt werden darf, für den eine Veranstaltung/Kundgebung am 3. August 2012 zum Zeitpunkt der Verbots­ver­fügung noch nicht genehmigt war.

Verbots­ver­fügung des Oberbür­ger­meisters offensichtlich rechtswidrig

Zur weiteren Begründung führte das Gericht - wie bereits das Verwal­tungs­gericht Darmstadt in seinem angefochtenen Beschluss - aus, dass das von der Stadt verfügte Totalverbot der Kundgebung offensichtlich rechtswidrig sei, da von der Stadt weder konkret nachgewiesen noch sonst wie ersichtlich sei, dass durch die angemeldete Versammlung eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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