15.11.2024
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Dokument-Nr. 10342

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss23.09.2010

VG: Fisch­teich­be­treiber hat kein Anspruch auf Beschattung durch Nachba­r­grund­stückeWieder­auf­forstung von Wäldern vermittelt kein subjektives Recht auf forst­be­hörd­liches Tätigwerden

Wer als Grund­s­tücks­ei­gentümer, mehrere Fischteiche im Wald betreibt, hat keinen Anspruch auf ausreichende Beschattung durch die Nachba­r­grund­stücke. Dies hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Im hiesigen Fall ist die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Pfälzerwald in der Nähe der zur Verbands­ge­meinde Waldfischbach-Burgalben gehörenden Ortsgemeinde Schmalenberg, auf denen sich eine Fischteichanlage befindet. Das angrenzende Waldgrundstück war in der Vergangenheit vollständig mit Fichten und Buchen bestückt. Im Jahre 2006 wurden die Bäume gerodet, weil sie Windbruch­schäden nach Borken­kä­fer­befall aufgewiesen hatten. Mittlerweile wurde die Fläche wieder mit stand­ort­ty­pischen Gewächsen aufgeforstet.

Antragstellerin legt Widerspruch gegen Anschluss an Gruppen­klär­anlage ein

Im Juni 2009 erteilte die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Süd der Verbands­ge­meinde Waldfischbach-Burgalben u. a. eine Genehmigung für den Anschluss der Gemeinde Schmalenberg an die Gruppen­klär­anlage in Burgalben über eine Verbin­dungs­leitung. Diese führt in der Nähe der Grundstücke der Antragstellerin vorbei. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung ein, die neu gepflanzten Bäume und Sträucher auf den an ihre Fischteiche angrenzenden Grundstück würden nicht hoch genug wachsen, um die Teiche ausreichend zu beschatten. Seit der Rodung sei es wegen des fehlenden Schattenwurfs und der daraus resultierenden Aufheizung der Weiher in ihrer Fisch­teich­anlage zweimal zu Fischsterben gekommen.

Antragstellerin nicht antragsbefugt

Nach Ablehnung durch die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Süd suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die genehmigten Maßnahmen nach. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Die Vorschrift des Landes­wa­ld­ge­setzes, die die unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regle, bestehe nur im öffentlichen Interesse und vermittle keine subjektive Rechte einzelner auf forst­be­hörd­liches Tätigwerden. Aus dem nachbar­recht­lichen Gemein­schafts­ver­hältnis folge auch keine Verpflichtung für einen Grund­s­tücks­ei­gentümer, bei der (Wieder-) Aufforstung den Grund­s­tücks­nachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit einzubeziehen. Das rheinland-pfälzische Nachbar­schafts­gesetz sehe für die Neubegründung oder Verjüngung von Wald lediglich Grenzabstände gegenüber Nachba­r­grund­s­tücken vor, um diese vor einer übermäßigen Verschattung zu schützen. Ein Recht auf ausreichende Beschattung durch das Nachbargrundstück gebe es dagegen nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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