Dokument-Nr. 10342
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss23.09.2010
VG: Fischteichbetreiber hat kein Anspruch auf Beschattung durch NachbargrundstückeWiederaufforstung von Wäldern vermittelt kein subjektives Recht auf forstbehördliches Tätigwerden
Wer als Grundstückseigentümer, mehrere Fischteiche im Wald betreibt, hat keinen Anspruch auf ausreichende Beschattung durch die Nachbargrundstücke. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Im hiesigen Fall ist die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Pfälzerwald in der Nähe der zur Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben gehörenden Ortsgemeinde Schmalenberg, auf denen sich eine Fischteichanlage befindet. Das angrenzende Waldgrundstück war in der Vergangenheit vollständig mit Fichten und Buchen bestückt. Im Jahre 2006 wurden die Bäume gerodet, weil sie Windbruchschäden nach Borkenkäferbefall aufgewiesen hatten. Mittlerweile wurde die Fläche wieder mit standorttypischen Gewächsen aufgeforstet.
Antragstellerin legt Widerspruch gegen Anschluss an Gruppenkläranlage ein
Im Juni 2009 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben u. a. eine Genehmigung für den Anschluss der Gemeinde Schmalenberg an die Gruppenkläranlage in Burgalben über eine Verbindungsleitung. Diese führt in der Nähe der Grundstücke der Antragstellerin vorbei. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung ein, die neu gepflanzten Bäume und Sträucher auf den an ihre Fischteiche angrenzenden Grundstück würden nicht hoch genug wachsen, um die Teiche ausreichend zu beschatten. Seit der Rodung sei es wegen des fehlenden Schattenwurfs und der daraus resultierenden Aufheizung der Weiher in ihrer Fischteichanlage zweimal zu Fischsterben gekommen.
Antragstellerin nicht antragsbefugt
Nach Ablehnung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die genehmigten Maßnahmen nach. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Die Vorschrift des Landeswaldgesetzes, die die unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regle, bestehe nur im öffentlichen Interesse und vermittle keine subjektive Rechte einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folge auch keine Verpflichtung für einen Grundstückseigentümer, bei der (Wieder-) Aufforstung den Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit einzubeziehen. Das rheinland-pfälzische Nachbarschaftsgesetz sehe für die Neubegründung oder Verjüngung von Wald lediglich Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken vor, um diese vor einer übermäßigen Verschattung zu schützen. Ein Recht auf ausreichende Beschattung durch das Nachbargrundstück gebe es dagegen nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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