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- Brieftaubenzüchter hat keinen Anspruch auf Erlaubnis zum Fang eines HabichtsHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil25.03.2003, 11 UE 4139/99
- Taubenhalter haftet für Beschädigung eines Flugzeuges durch BrieftaubeOberlandesgericht Hamm, Urteil11.02.2004, 13 U 194/03
- Tötungsverbot für Brieftauben aufgehobenOberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss12.04.2006, 3 BS 92/06
Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss25.07.2012
Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässigKleintierhaltung mit über 60 Brieftauben kann nicht mehr als untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden
Einem Anwohner in einem reinen Wohngebiet ist es untersagt, auf seinem Grundstück einen Taubenschlag mit mehr als 60 Brieftauben zu betreiben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus und Garage bebauten Grundstücks in Germersheim. Entlang und hinter der Garage hat er im Frühjahr 2012 zwei Volieren errichtet, die er seitdem zusammen mit einem Teil der Garage zur Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben nutzt.
Landkreis untersagt Taubenhaltung mit sofortiger Wirkung
Nachdem sich mehrere Nachbarn über die von den Tauben des Antragstellers ausgehenden Belästigungen beschwert hatten, untersagte ihm der Landkreis Germersheim im Juni 2012 die Taubenhaltung mit sofortiger Wirkung, räumte ihm eine Frist von vier Wochen für die Entfernung der Tauben ein und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Antragsteller hält Nutzungsuntersagungsverfügung für unverhältnismäßig
Der Antragsteller suchte dagegen um vorläufigen Rechtsschutz nach und machte geltend, von anhaltenden unzumutbareren Belästigungen und Störungen der Nachbarn könne keine Rede sein. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei auch unverhältnismäßig. Mehrere der betroffenen Brieftauben befänden sich aktuell noch in der Brutzeit, zum Teil seien bereits Jungtiere geschlüpft. Während dieser Zeit sei eine Versetzung der Brieftauben nicht möglich, ohne dass sowohl die Brut als auch die Jungtiere erheblich gefährdet würden.
Anwohner haben Anspruch auf störungsfreies, ruhiges Wohnen
Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt lehnten den Eilantrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass sich das Anwesen des Antragstellers ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet befinde. Bewohner eines reinen Wohngebiets hätten einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges Wohnen stören, beeinträchtigen oder erheblich belästigen könnten.
Taubenhaltung darf für Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung nicht sprengen
Außer Wohngebäuden seien zwar untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen zur Kleintierhaltung gehörten. Die Haltung von Brieftauben könne in einem reinen Wohngebiet als Annex zum Wohnen zugelassen werden, soweit sie üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Kleintierhaltung mit über 60 Brieftauben könne aber nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden und widerspreche der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets.
Grundstücke der Nachbarn durch Kot und Federn-/Flaumflug der Brieftauben verunreinigt
Aus den Feststellungen der Kreisverwaltung Germersheim sowie den von den Nachbarn vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass die Grundstücke der Nachbarn durch den Kot der Brieftauben sowie Federn-/Flaumflug verunreinigt würden. Belästigungen entstünden ferner durch die Geräusche beim Flügelschlagen der Tauben, die über den Grundstücken des Antragstellers und der Nachbarn kreisten.
Gefährdung von Jungtiere kein zu beachtender grundstücksbezogener Gesichtspunkt
Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung berufen. Soweit er gerügt habe, während der aktuellen Brut- und Jungtierzeit sei eine Versetzung der Brieftauben nicht möglich, ohne dass sowohl die Brut als auch die Jungtiere erheblich gefährdet und beeinträchtigt würden, sei dies kein grundstücksbezogener Gesichtspunkt und daher hier unbeachtlich. Eventuell auftretende Härten für den Antragsteller könne dieser im Rahmen eines möglicherweise nachfolgenden Vollstreckungsverfahrens geltend machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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