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Dokument-Nr. 1475

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Urteil11.02.2004Oberlandesgericht Hamm13 U 194/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2004, 2246Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 2246
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil11.02.2004

Zusammenstoß von Flugzeug und BrieftaubeTaubenhalter haftet für Beschädigung eines Flugzeuges durch Brieftaube

Ein Taubenhalter haftet anteilig für einen Schaden an einem Flugzeug, der durch die Kollision mit einer Brieftaube entstanden ist. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Ein Geschäfts­flugzeug vom Typ Cessna kreuzte beim Anflug auf den Flughafen Paderborn einen Schwarm von Brieftauben. Die Taube eines Brief­tau­ben­halters aus Thüringen geriet in den Lufteinlass einer Turbine des Flugzeuges. Das Flugzeug konnte landen. Der Lufteinlass wurde aber irreparabel beschädigt. Für die Kosten eines Ersatzteils in Höhe von rund 10.500 Euro haftet der Taubenhalter aus dem Gesichtspunkt der Tierhal­ter­haftung (§ 833 BGB) zur Hälfte.

Bei dieser Haftungs­grundlage kommt es nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an, sondern lediglich darauf, dass sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Ausreichend ist, wenn das Tier ein Verkehrs­hin­dernis gebildet hat. Die andere Hälfte der Verantwortung trägt der Flugzeughalter aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Flugzeugs (§ 33 Luftver­kehrs­gesetz) selbst. Dass das Flugzeug weitaus größer, schwerer und schneller ist, erhöht im Vergleich zur Taube nicht sein Gefähr­dungs­po­tential. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Größe der Taube verkleinert nicht die für Flugzeuge von ihr ausgehende Kollisions- und Beschä­di­gungs­gefahr; gerade die Größe des Tieres macht ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und kann eine Turbine irreparabel beschädigen, so dass bei Vorhandensein nur einer Turbine ein Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich ist.

Das Oberlan­des­gericht hat mit seinem Urteil eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts Paderborn vom 10.09.2003 bestätigt. Die Revision zum Bundes­ge­richtshof wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.03.2004

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