Dokument-Nr. 5506
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.03.2003
Brieftaubenzüchter hat keinen Anspruch auf Erlaubnis zum Fang eines Habichts
Der u. a. für Jagdrecht zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat entschieden, dass ein Brieftaubenzüchter keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Fang eines Habichts hat, der Brieftauben des Taubenzüchters in unmittelbarer Nähe des Taubenschlages schlage.
Der Kläger, der einen Brieftaubenschlag in Wiesbaden-Rambach hat, beklagt einen Verlust von bis zu 40 % seiner Brieftauben, da diese in unmittelbarer Nähe des Taubenschlages von einem Habicht geschlagen würden. Die zuständige Jagdbehörde hatte seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fang des Habichts nach dem Bundesjagdgesetz abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden abgewiesen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Er stellt fest, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach dem Bundesjagdgesetz habe. Zwar könne die Jagdbehörde grundsätzlich anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten für bestimmte Tierarten innerhalb einer festgesetzten Frist den Wildbestand im bestimmten Umfange zu verringern habe, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig sei. Darauf könne sich der Kläger aber nicht berufen, da er nicht Jagdausübungsberechtigter in dem Jagdbezirk sei, in dem der Habicht seine Brieftauben schlage. Die Erlaubnis zur Verringerung des Wildbestandes könne im Übrigen auch nur zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen erteilt werden; sie diene nicht dem Schutz der individuellen Interessen des Jagdausübungsberechtigten.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Jagdbehörde eine Anordnung zum Fang des Habichts gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten erlasse. Das Bundesjagdgesetz lasse Anordnungen zur Verringerung des Wildbestandes unabhängig von Schonzeiten für bestimmte Wildarten nur im Hinblick "auf das allgemeine Wohl" zu. Sie diene den Interessen der Allgemeinheit und solle der zuständigen Jagdbehörde die Möglichkeit geben, durch Anordnung an den Jagdausübungsberechtigten den Wildbestand unter Berücksichtigung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu verringern. Sie bezwecke aber nicht den individuellen Schutz eines einzelnen Züchters. Da nur übergeordnete Interessen des allgemeinen Wohls die Verringerung des Wildbestandes notwendig machen könnten, könne die Anordnung zur Verringerung des Bestandes einer durch Schonzeiten geschützten Wildart, wie des Habichts, nicht der Ausübung eines privaten Hobbys wie der Brieftaubenzucht dienen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/03 des Hessischen VGH vom 25.02.2003
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