21.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 5506

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.03.2003

Brief­tau­ben­züchter hat keinen Anspruch auf Erlaubnis zum Fang eines Habichts

Der u. a. für Jagdrecht zuständige 11. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hat entschieden, dass ein Brief­tau­ben­züchter keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Fang eines Habichts hat, der Brieftauben des Taubenzüchters in unmittelbarer Nähe des Taubenschlages schlage.

Der Kläger, der einen Brief­tau­ben­schlag in Wiesbaden-Rambach hat, beklagt einen Verlust von bis zu 40 % seiner Brieftauben, da diese in unmittelbarer Nähe des Taubenschlages von einem Habicht geschlagen würden. Die zuständige Jagdbehörde hatte seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fang des Habichts nach dem Bundes­jagd­gesetz abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden abgewiesen.

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Er stellt fest, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach dem Bundes­jagd­gesetz habe. Zwar könne die Jagdbehörde grundsätzlich anordnen, dass der Jagdaus­übungs­be­rechtigte unabhängig von den Schonzeiten für bestimmte Tierarten innerhalb einer festgesetzten Frist den Wildbestand im bestimmten Umfange zu verringern habe, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fische­rei­wirt­schaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschafts­pflege notwendig sei. Darauf könne sich der Kläger aber nicht berufen, da er nicht Jagdaus­übungs­be­rech­tigter in dem Jagdbezirk sei, in dem der Habicht seine Brieftauben schlage. Die Erlaubnis zur Verringerung des Wildbestandes könne im Übrigen auch nur zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen erteilt werden; sie diene nicht dem Schutz der individuellen Interessen des Jagdaus­übungs­be­rech­tigten.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Jagdbehörde eine Anordnung zum Fang des Habichts gegenüber dem Jagdaus­übungs­be­rech­tigten erlasse. Das Bundes­jagd­gesetz lasse Anordnungen zur Verringerung des Wildbestandes unabhängig von Schonzeiten für bestimmte Wildarten nur im Hinblick "auf das allgemeine Wohl" zu. Sie diene den Interessen der Allgemeinheit und solle der zuständigen Jagdbehörde die Möglichkeit geben, durch Anordnung an den Jagdaus­übungs­be­rech­tigten den Wildbestand unter Berück­sich­tigung der Interessen der Land-, Forst- und Fische­rei­wirt­schaft zu verringern. Sie bezwecke aber nicht den individuellen Schutz eines einzelnen Züchters. Da nur übergeordnete Interessen des allgemeinen Wohls die Verringerung des Wildbestandes notwendig machen könnten, könne die Anordnung zur Verringerung des Bestandes einer durch Schonzeiten geschützten Wildart, wie des Habichts, nicht der Ausübung eines privaten Hobbys wie der Brief­tau­benzucht dienen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/03 des Hessischen VGH vom 25.02.2003

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