21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen Beschluss12.04.2006

Tötungsverbot für Brieftauben aufgehoben

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen bestätigt die Tötungs­a­n­ordnung von Brieftauben eines privaten Züchters im Sperrbezirk zum Schutz gegen die Ausbreitung der Tierseuche H5N1.

Auf die Beschwerde des Regie­rungs­prä­sidiums Leipzig hat das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht das am 10.4.2006 vom Verwal­tungs­gericht Leipzig ausgesprochene vorläufige Tötungsverbot für die Brieftauben eines Züchters aus Mutzschen aufgehoben.

Zur Begründung führte der 3. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts aus, dass eine einstweilige Untersagung gegenüber dem beabsichtigten Erlass einer Tötungs­a­n­ordnung zu den innerhalb des Sperrgebietes um die Geflügelzucht Eskildsen in Wermsdorf befindlichen Brieftauben nicht gerechtfertigt sei. Die Maßnahme erscheine auf der Grundlage des Tierseu­chen­ge­setzes als gerechtfertigt. Bei den Tauben handele es sich um Tiere, die für die auf dem Gelände der Geflügelzucht Eskildsen am 4.4.2006 nachgewiesene Geflügelpest in Form des hochpathogenen Virus H5N1 empfänglich seien. Es bestünden keine Zweifel daran, dass es zu einer effektiven Seuchen­be­kämpfung erforderlich sei, neben dem Tierbestand der Geflügelzucht Eskildsen auch sämtliches Geflügel in dem Sperrgebiet von drei Kilometern Radius um den Geflü­gel­zucht­betrieb zu töten. Der Erreger H5N1 könne nach bisherigem Erkenntnisstand allein schon durch den Luftstrom übertragen werden, so dass umfassende und ausgedehnte seuchen­rechtliche Maßnahmen erforderlich seien. Wenn wie im vorliegenden Fall die Tötung sämtlichen Geflügels im Sperrbezirk zum Schutz gegen die Ausbreitung der Tierseuche erforderlich erscheine, bedürfe es wegen der Vielzahl der betroffenen Geflügelhalter und der offenkundigen besonderen Eilbe­dürf­tigkeit keiner besonderen Einzel­fa­ll­prüfung.

Die vom Antragsteller als mildere Maßnahme vorgeschlagene Isolierung der Tauben erscheine nicht geeignet, eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Angesichts einer Ausbreitung des Virus u.a. über die Luft und der hohen Zahl von infizierten Tiere in Wermsdorf sei es nicht unwahr­scheinlich, dass auch der Bestand des Antragstellers infiziert sei und auch im Fall seiner Isolierung weitere Infektionsherde bilden und zur Verbreitung der Seuche beitragen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 12.04.2006

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