14.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss09.02.2011

Verbot von Wettbüros für allgemeine Sportwetten ohne erforderliche Baugenehmigung zulässigWettbüros als Vergnü­gungs­stätten im städtebaulichen Sinn an ihren Standorten nicht geneh­mi­gungsfähig

Der Betrieb von Wettbüros für allgemeine Sportwetten kann zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt werden, da die Wettbüros Vergnü­gungs­stätten im städtebaulichen Sinn darstellen und deshalb an ihren Standorten nicht geneh­mi­gungsfähig sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt – gestützt auf die Landes­bau­ordnung – verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen an das Verwal­tungs­gericht gewandt.

Vergnü­gungs­stätten im allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Nutzungs­un­ter­sagung bestätigt: Es fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen eine Wettan­nah­me­stelle für Pferdewetten genehmigt, der Betrieb eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als „Sorti­ment­s­er­wei­terung“ eine geneh­mi­gungs­be­dürftige Nutzungs­er­wei­terung dar. Durch das Anbieten auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße Anbieten von Pferdewetten. Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnü­gungs­stätten im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht geneh­mi­gungsfähig seien. Die nähere Umgebung des Wettbüros in der Rohrlachstraße entspreche einem allgemeinen Wohngebiet; Vergnü­gungs­stätten seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Wettbüro in der Ludwigstraße befinde sich in einem Mischgebiet, dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche) nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauauf­sichts­behörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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