15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss29.04.2010

VG Neustadt: Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft unzulässigWettbüro zieht anderes Publikum an als Laden und kann dadurch Qualität des Baugebiets beeinträchtigen

Die Nutzung eines ehemaligen Ladengeschäfts als Wettbüro ist unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Antragstellerin in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht gewandt.

Erteilte Nutzungs­ge­neh­migung für Ladengeschäft gilt nicht Wettbüro

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Nutzungs­un­ter­sagung jedoch bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauauf­sichts­behörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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