21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschluss19.09.2006

Sportwettbüro ist eine Vergnü­gungs­stätte und darf baurechtlich nicht in Ladengeschäft betrieben werdenBetreiberin muss Antrag auf Nutzung­s­än­derung stellen

In einem Ladengeschäft darf kein Sportwettbüro betrieben werden. Ein Sportwettbüro ist eine Vergnü­gungs­stätte. Für Vergnü­gungs­stätten gelten andere baurechtliche Vorschriften als für Ladengeschäfte. Mit dieser Begründung bestätigte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein bauauf­sicht­liches Nutzungsverbot für ein Sportwettbüro in Bad Homburg.

Das Wettbüro wurde in Räumlichkeiten betrieben, die als Ladengeschäft baurechtlich genehmigt sind. Die Bauauf­sichts­behörde der Stadt untersagte die Nutzung als Sportwettbüro und ordnete die sofortige Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung an. Der gegen den angeordneten Sofortvollzug von der Betreiberin gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde in zweiter und letzter Instanz vom Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel abgelehnt.

Ebenso wie zuvor das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main entschied das Beschwer­de­gericht, das Sportwettbüro werde im konkreten Fall wie eine Vergnü­gungs­stätte betrieben, die anderen bauordnungs- und baupla­nungs­recht­lichen Vorschriften unterliege als die genehmigte Nutzung eines Ladengeschäfts. Da nach der geltenden Baugenehmigung aber nur ein Ladengeschäft, nicht jedoch eine Vergnü­gungs­stätte genehmigt worden sei, erfolge die tatsächliche Nutzung als Sportwettbüro ungenehmigt, so dass die angeordnete Nutzungs­un­ter­sagung gerechtfertigt sei.

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Nutzung als Sportwettbüro im konkreten Fall baurechtlich genehmigt werden könnte. Die Prüfung dieser Frage müsse einem Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren vorbehalten bleiben, was jedoch einen Antrag der Betreiberin auf Nutzung­s­än­derung bei der zuständigen Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde voraussetze.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des VGH Hessen vom 27.09.2006

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