15.11.2024
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss10.02.2006

Neue Baugenehmigung für Wettbüro erforderlich

Die Umwandlung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro bedarf einer neuen Baugenehmigung. Dies entschied jetzt das Verwal­tungs­gericht Minden in einem Eilverfahren.

Ein Geschäftsmann beabsichtigt, in der Bünder Bahnhofstraße ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (sog. Oddsetwetten) zu eröffnen. Weil dort schon mehrere vergleichbare Geschäfte vorhanden sind, befürchtet die Stadt eine Entwertung des Bahnhofs­viertels. Nach einem im Dezember 2005 verabschiedeten Ratsbeschluss soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der weitere Wettbüros, Spielhallen und Sexshops verbietet.

Der Geschäftsmann macht geltend, er benötige für das Wettbüro keine neue Baugenehmigung. Die Zulassung eines Ladengeschäfts schließe auch die neue Nutzung ein. Diese sei mit einer Lotto- und Toto-Annahmestelle vergleichbar.

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte die von der Stadt ausgesprochene Betrie­bs­schließung. Die für das Ladengeschäft (Sanitätsbedarf) erteilte Genehmigung reiche zum Betrieb eines Wettbüros nicht aus. Es handele sich bei einem Wettbüro anders als etwa bei Lotto- und Toto-Annahmestellen - um eine Vergnü­gungs­stätte, die ein gänzlich anderes Publikum anziehe. So sei u.a. geplant, mehrere Internetzugänge einzurichten und Geldspielgeräte ohne Gewinn­mög­lichkeit aufzustellen. Darüber hinaus ziele ein Wettbüro generell auch darauf, den Nutzern einen längeren Aufenthalt und Austausch untereinander zu ermöglichen. Das treffe auch auf den umstrittenen Betrieb zu. Er solle mit fünf Tischen, 30 Stühlen und 14 Barhockern und mehreren Großbild­schirmen ausgestattet sein. Deshalb stelle sich die Geneh­mi­gungsfrage insgesamt neu. Das allein rechtfertige die Betrie­bs­un­ter­sagung. Ob das Wettbüro nach Prüfung genehmigt werden könne, sei insofern unerheblich. Über diese Frage hatte das Verwal­tungs­gericht demgemäß nicht zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Minden vom 15.02.2006

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