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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss28.09.2016

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoho­l­ab­hän­gikeitAuch ohne Teilnahme am Straßenverkehr ist die Fahr­erlaubnis­entziehung zulässig

Bei festgestellter Alkoho­l­ab­hän­gigkeit setzt die Fahr­erlaubnis­entziehung nicht voraus, dass der Fahr­erlaubnis­inhaber alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall war der Betroffene von der Polizei erheblich alkoholisiert, nämlich mit einer Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,37 Promille, zu Hause aufgefunden worden. Die Kreisverwaltung als untere Verkehrsbehörde ordnete daraufhin zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begut­ach­tungs­stelle für Fahreignung an. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege.

Fahrer­laub­nis­entzug mit sofortiger Wirkung

Die Kreisverwaltung entzog dem Betroffenen deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Wegen des angeordneten Sofortvollzugs wandte sich der Fahrer­laub­nis­inhaber mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht.

Gutachterliche Feststellungen als manifeste Alkoho­l­ab­hän­gigkeit nicht zu beanstanden

Der Antrag blieb ohne Erfolg. In der gerichtlichen Entscheidung heißt es, die Kreisverwaltung sei zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, weil bei ihm eine Alkoho­l­ab­hän­gigkeit vorliege, die seiner Fahreignung entgegenstehe. Bei dem Antragsteller sei bereits drei Jahre zuvor eine Alkoho­l­ab­hän­gigkeit festgestellt worden. Nunmehr sei er zu Hause mit einer Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,37 Promille angetroffen worden, nachdem er eine Woche lang täglich ,6 Liter Wodka und ,5 Liter Radler konsumiert habe, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände - zusammen mit weiteren Anhaltspunkten - gutachterlich als manifeste Alkoho­l­ab­hän­gigkeit bewertet würden. Die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung bei festgestellter Alkoho­l­ab­hän­gigkeit setze auch nicht voraus, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online

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