Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss31.07.2008
Nachweis der Alkoholabstinenz nach Führerscheinverlust durch Bestimmung des Ethylglucuronid-Wertes ist zulässig
Nach dem Verlust des Führerscheins wegen einer Trunkenheitsfahrt hängt die Wiedererteilung vielfach von einer sachverständigen Beurteilung des Alkoholkonsumverhaltens des Bewerbers ab. Dabei lässt sich die Aussagekraft von Laborwerten, die der Kontrolle des Alkoholkonsumverhaltens dienen, dann wesentlich erhöhen, wenn sog. Verlaufsbeurteilungen möglich sind, d.h. sich die Entwicklung der einschlägigen Laborparameter über einen ausreichend langen Zeitraum hin beobachten lässt.
Im konkreten Fall hatte das Landratsamt Passau im Februar 2006 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M wegen Drogen- und Alkoholkonsums entzogen. In der Gestalt der Bestimmung des Ethylglucuronid- Wertes („EtG-Wert“) steht den Gutachtern jetzt ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen. Findet sich in mehreren unangekündigt gewonnenen Urinproben, die einen längeren Zeitraum abdecken, kein Ethylglucuronid, so kann der Bewerber damit seinen angegebenen Alkoholverzicht glaubhaft machen. Ethylglucuronid wird im Körper als Abbauprodukt von Alkohol gebildet und ist im Urin, im Serum (Körpersekret) und in den Haaren abhängig von der aufgenommenen Alkoholmenge bis zu drei Tage nach einem Alkohol-Konsum nachweisbar. Die Mindestnachweiszeit beträgt eineinhalb Tage nach der Aufnahme von 10 g Alkohol (entspricht einer halben Flasche Bier). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt erstmals den Einsatz dieses Markers als Nachweis für die Alkoholabstinenz für geboten erachtet.
Hinweis:
Ethylglucuronid wird im Körper als Abbauprodukt von Alkohol gebildet und ist im Urin, im Serum (Körpersekret) und in den Haaren abhängig von der aufgenommenen Alkoholmenge bis zu drei Tage nach einem Alkohol-Konsum nachweisbar. Die Mindestnachweiszeit beträgt eineinhalb Tage nach der Aufnahme von 10 g Alkohol (entspricht einer halben Flasche Bier). Während die Blutwerte für die Laborwerte eine (indirekten) Langzeitmarker darstellen, handelt es sich bei EtG um den Nachweis eines direkten Abbauproduktes. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Einsatz dieses Markers erstmals als Nachweis für die Alkoholabstinenz (in einem Einzelfall) für geboten erachtet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.08.2008