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Dokument-Nr. 6530

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Beschluss31.07.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof11 CS 08.1103
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss08.04.2008, RN 5 S 08.419
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss31.07.2008

Nachweis der Alkohol­ab­stinenz nach Führer­schein­verlust durch Bestimmung des Ethylglucuronid-Wertes ist zulässig

Nach dem Verlust des Führerscheins wegen einer Trunken­heitsfahrt hängt die Wiedererteilung vielfach von einer sachver­ständigen Beurteilung des Alkohol­kon­sum­ver­haltens des Bewerbers ab. Dabei lässt sich die Aussagekraft von Laborwerten, die der Kontrolle des Alkohol­kon­sum­ver­haltens dienen, dann wesentlich erhöhen, wenn sog. Verlaufs­be­ur­tei­lungen möglich sind, d.h. sich die Entwicklung der einschlägigen Laborparameter über einen ausreichend langen Zeitraum hin beobachten lässt.

Im konkreten Fall hatte das Landratsamt Passau im Februar 2006 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M wegen Drogen- und Alkoholkonsums entzogen. In der Gestalt der Bestimmung des Ethylglucuronid- Wertes („EtG-Wert“) steht den Gutachtern jetzt ein hochs­pe­zi­fischer Marker zur Verfügung, der es erlaubt, eine behauptete Alkohol­ab­stinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen. Findet sich in mehreren unangekündigt gewonnenen Urinproben, die einen längeren Zeitraum abdecken, kein Ethylglucuronid, so kann der Bewerber damit seinen angegebenen Alkoholverzicht glaubhaft machen. Ethylglucuronid wird im Körper als Abbauprodukt von Alkohol gebildet und ist im Urin, im Serum (Körpersekret) und in den Haaren abhängig von der aufgenommenen Alkoholmenge bis zu drei Tage nach einem Alkohol-Konsum nachweisbar. Die Mindest­nach­weiszeit beträgt eineinhalb Tage nach der Aufnahme von 10 g Alkohol (entspricht einer halben Flasche Bier). Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat jetzt erstmals den Einsatz dieses Markers als Nachweis für die Alkohol­ab­stinenz für geboten erachtet.

Hinweis:

Ethylglucuronid wird im Körper als Abbauprodukt von Alkohol gebildet und ist im Urin, im Serum (Körpersekret) und in den Haaren abhängig von der aufgenommenen Alkoholmenge bis zu drei Tage nach einem Alkohol-Konsum nachweisbar. Die Mindest­nach­weiszeit beträgt eineinhalb Tage nach der Aufnahme von 10 g Alkohol (entspricht einer halben Flasche Bier). Während die Blutwerte für die Laborwerte eine (indirekten) Langzeitmarker darstellen, handelt es sich bei EtG um den Nachweis eines direkten Abbauproduktes. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat den Einsatz dieses Markers erstmals als Nachweis für die Alkohol­ab­stinenz (in einem Einzelfall) für geboten erachtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.08.2008

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