18.01.2025
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss12.05.2011

VG Trier: Fahrer­laub­nis­ent­ziehung wegen nicht nachgewiesener Alkohol­ab­stinenz rechtmäßigFahrer­laub­nis­inhaber muss im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib und Leben vom Straßenverkehr ferngehalten werden

Wer in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen ist und nicht nachgewiesen hat, dass er nach einer erfolgreichen Entwöh­nungs­be­handlung ein Jahr Alkohol­ab­stinenz eingehalten hat, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde berechtigt ist, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall lehnt das Verwal­tungs­ge­richts Trier einen auf die Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Fahrer­laub­nis­in­habers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrer­laub­nis­ent­ziehung des Landkreises Bernkastel-Wittlich ab.

Fahrer­laub­nis­inhaber muss überwundene Alkoho­l­ab­hän­gigkeit durch Entwöh­nungs­be­handlung und einjährige Alkohol­ab­stinenz nachweisen können

Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass es aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit erforderlich sei, das Führen von Kraftfahrzeugen in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, weil ohne den Nachweis einer erfolgreichen Entwöh­nungs­be­handlung und einer einjährigen Alkohol­ab­stinenz nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Alkoholabhängigkeit überwunden sei. Deshalb müsse der betreffende Fahrer­laub­nis­inhaber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib und Leben vom Straßenverkehr ferngehalten werden. Dies gelte selbst dann, wenn es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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