Dokument-Nr. 125
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Verwaltungsgericht Neustadt Entscheidung17.01.2005
Führerscheinentzug bei Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille
Einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem die Blutalkoholkonzentration von 3,01 Promille festgestellt wurde, kann auch dann der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn er nicht unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, sich aber weigert, ein ärztliches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17. Januar 2005 hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann morgens gegen 8.30 Uhr nach einer angezeigten Körperverletzung in seiner Wohnung von der Polizei angetroffen. Ein Alkoholtest ergab den Wert von 3,01 Promille. Nachdem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie ihn auf, zum Ausschluss einer Alkoholabhängigkeit ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach, die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung den Führerschein.
Er suchte Rechtsschutz in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt, hatte aber keinen Erfolg. Die Richter lehnten seinen Antrag, ihm die Fahrerlaubnis wenigstens vorläufig zu belassen, ab. Nach ihrer Auffassung durfte die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens darauf schließen, dass bei dem Führerscheininhaber eine Alkoholkrankheit vorliegt. Das ärztliche Gutachten sei zu Recht angefordert worden, denn eine so hohe Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille spreche für eine Alkoholabhängigkeit, die für sich schon die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller unmittelbar vor der Blutentnahme Auto gefahren sei. Ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung müsse nicht erst abgewartet werden, vielmehr bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien, unverzüglich von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen würden.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2005
Quelle: Pressemeldung Nr. 2/2005 vom 20.01.2005 des VG Neustadt
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