18.10.2024
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Dokument-Nr. 29618

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil18.11.2020

PTBS nach schwerem Verkehrsunfall eines Polizeibeamten als Dienst­un­fa­llfolge anzuerkennenGutachten belegt PTBS als Dienst­un­fa­llfolge

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt/Wstr. hat bereits mit Urteil vom 18. November 2020 entschieden, dass die von einem Polizeibeamten erlittene posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung (PTBS) nach einem schweren Verkehrsunfall im Dienst in diesem Einzelfall als Dienst­un­fa­llfolge anzuerkennen ist.

Der junge Polizist brachte nach einem Wildunfall auf der Landstraße eine Markierung zum Fundort des getöteten Rehes auf der Fahrbahn an, als er von einem PKW frontal erfasst und von der Fahrbahn geschleudert wurde. Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr erkannte den Unfall mit den festgestellten körperlichen Verletzungen als Dienstunfall an.

Polizeibeamter fordert nachträgliche Anerkennung einer PTBS als Unfallfolge

Nachfolgend beantragte der Polizeibeamte auch die psychischen Folgen des Unfalls in Form einer PTBS als Unfallfolge anzuerkennen. Das lehnte der Dienstherr ab unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes medizinisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten, das nach einer Untersuchung und Befragung des Beamten keine PTBS diagnostizierte. Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene nach erfolgloser Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens Klage beim Verwal­tungs­gericht Neustadt/Wstr. und trug vor: Zwar sei die PTBS bei ihm inzwischen aufgrund einer fachärztlichen Behandlung wieder abgeklungen und er verrichte auch wieder vollständig seinen Dienst. In der Zeit nach dem Dienstunfall habe das Krankheitsbild aber bestanden.

VG: PTBS als weitere Folge des Dienstunfalls anzuerkennen

Das Verwal­tungs­gericht veranlasste hierzu ein gerichtliches Sachver­stän­di­gen­gut­achten durch einen an einer Fachklinik tätigen Professor für Neurologie und Psychiatrie. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, dass bei dem - psychisch nicht vorerkrankten - Kläger wesentlich verursacht durch den Dienstunfall für eine bestimmte Zeit eine PTBS vorgelegen habe, die inzwischen ärztlich fachgerecht behandelt worden sei und nun nur noch als Restsymptomatik bestehe. Das Verwal­tungs­gericht folgte mit seinem Urteil diesem Sachver­stän­di­gen­gut­achten, da es in jeder Hinsicht überzeugend sei. Dementsprechend wurde der beklagte Dienstherr vom Gericht verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls eine PTBS anzuerkennen, in der Ausprägung, wie sie vom gerichtlichen Gutachten festgestellt wurde. Nach Wieder­her­stellung der Dienstfähigkeit bei dem Kläger kann diese Entscheidung im Falle ihrer Rechtskraft insbesondere für etwaige spätere Verfahren betreffend die Unfallfürsorge durch den Dienstherrn von Bedeutung sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

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