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Verwaltungsgericht Münster Urteil08.08.2007

Verwal­tungs­gericht Münster bestätigt erhöhte Hundesteuer für Rottweiler

Hunde der Rasse "Rottweiler" dürfen als sogenannte gefährliche Hunde in Gescher entsprechend der örtlichen Hunde­steu­er­satzung mit dem erhöhten jährlichen Steuersatz von 240,00 Euro statt 36,00 Euro belegt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Die Kläger, Halter eines Rottweilers, hatten in ihrer Klage darauf verwiesen, die in der Hunde­steu­er­satzung erfolgte Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in eine Liste von Hunden, deren Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet werde, verstoße gegen den auch im Steuerrecht zu beachtenden Gleich­heits­grundsatz. Der Rat habe sich bei Erlass der Hunde­steu­er­satzung an dem im Jahre 2003 in Kraft getretenen Landes­hun­de­gesetz Nordrhein-Westfalen orientiert. Dieses definiere vier Hunderassen in seinem § 3 als "gefährliche Hunde", zu denen der Rottweiler nicht gehöre. Diese Rasse sei vielmehr in die Rasseliste des § 10 Landes­hun­de­gesetz, die "Hunde bestimmter Rassen" betreffe und für die weniger einschneidende Verpflichtungen bei der Haltung vorgesehen seien, aufgenommen. Eine solche Differenzierung, wie sie das Landes­hun­de­gesetz aufweise, fehle in der Hunde­steu­er­satzung der Stadt Gescher.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es hat im Wesentlichen dargelegt: Mit der Hundesteuer dürfe die Gemeinde u. a. auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Diesem mit der Hundesteuer verfolgten Lenkungszweck entspreche es, wenn die Stadt Gescher in ihre Hunde­steu­er­satzung die in § 3 und § 10 Landes­hun­de­gesetz genannten Hunderassen einschließlich des dort aufgeführten Rottweilers der erhöhten Hundesteuer für einen gefährlichen Hund unterwerfe. Die Halter der Hunde beider Rasselisten unterlägen im Wesentlichen gleichen Verpflichtungen und Auflagen nach dem Landes­hun­de­gesetz. Auch aus dem Gesetz­ge­bungs­ver­fahren des Landes­hun­de­ge­setzes, dem sich die Stadt Gescher mit ihrer Satzung habe anschließen dürfen, ergebe sich, dass der Rottweiler zu den Hunderassen mit einem abstrakten Gefähr­dungs­po­tential gehöre, an das die Hunde­steu­er­satzung allein anknüpfe. Ein Abwägungs­defizit bei der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in die Liste sei daher nicht erkennbar. Überdies habe der Rat der Stadt bei Fassung des Beschlusses über die Hunde­steu­er­satzung entsprechende eigene Erwägungen zum abstrakten Gefähr­dungs­po­tential der Hunderasse "Rottweiler" angestellt. Sie würden durch die sogenannten Beißstatistiken der Jahre 2003 bis 2006 im Übrigen bestätigt, in denen der Rottweiler bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen regelmäßig im oberen Drittel auffällig gewordener Hunderassen vorzufinden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 23.08.2007

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