18.10.2024
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Dokument-Nr. 1610

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Urteil19.01.2000BundesverwaltungsgerichtBVerwG 11 C 8.99
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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.01.2000

BVerwG erklärt erhöhte Steuer für "Kampfhunde" für rechtmäßig60,- DM Kampf­hun­de­steuer ist nicht zu hoch

Wenn ein Hundehalter nur deshalb eine höhere Hundesteuer bezahlen muss, weil sein Tier einer sog. Kampfhunderasse angehört, so ist dies rechtmäßig. Das hat das Bunde­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger hält seit 1994 einen Bullterrier. Er wandte sich gegen die Heranziehung zu einer sogenannten Kampf­hun­de­steuer, die nach der Hunde­steu­er­satzung der beklagten Stadt Roßlau seit 1995 erhoben wird und jährlich 720 DM beträgt, während die Steuer für einen anderen Hund sich auf jährlich 90 DM beläuft.

Die Hunde­steu­er­satzung der Stadt definiert Kampfhunde als Hunde, "bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charak­te­r­ei­gen­schaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann". Zusätzlich nennt die Satzung in einer Liste 12 Hunderassen (darunter Bullterrier), die jedenfalls die Eigenschaft als Kampfhund begründen, ohne daß es auf den Nachweis der zuvor genannten Eigenschaften im Einzelfall ankommt.

Das Verwal­tungs­gericht Dessau und das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt haben den Hunde­steu­er­be­scheid aufgehoben, weil sich die Satzung für den bereits zuvor angeschafften Hund des Klägers eine unzulässige Rückwirkung beimesse und darüber hinaus mit der unter­schied­lichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Hunderassen gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat demgegenüber entschieden, daß die Hunde­steu­er­satzung der Stadt rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von den Gemeinden im Rahmen ihres Selbst­ver­wal­tungs­rechts erhoben werden kann. Bei der Ausgestaltung dieser Steuer steht daher den Gemeinden ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Gestal­tungs­spielraum zu. Es ist seit jeher anerkannt, daß die Gemeinde mit der Hundesteuer auch außer­fis­ka­lische Zwecke verfolgen darf, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Auch der mit der sogenannten Kampf­hun­de­steuer verfolgte Lenkungszweck ist von der Steuerkompetenz der Gemeinde noch gedeckt. Zum einen ist die Besteuerung eines Kampfhundes mit monatlich 60 DM - auch im Verhältnis zu den sonstigen Kosten einer Haltung von Kampfhunden - nicht so hoch, daß sie einem Verbot der Kampf­hun­de­haltung im Ergebnis gleichkäme und damit eine unzulässige "erdrosselnde" Wirkung hätte. Zum andern kann sich die Abgrenzung der zu den Kampfhunden zählenden Hunderassen in der Satzung auf sachliche und willkürfreie Gesichtspunkte stützen, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheidet.

Die bloße Zugehörigkeit eines Hundes zu einer dieser Rassen mag zwar für sich gesehen noch nicht zu dessen akuter Gefährlichkeit führen, weil das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes stets von mehreren Faktoren abhängen wird, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhal­tens­weisen seines Halters. Auf der anderen Seite sind bei den sog. Kampf­hun­de­rassen gezielt solche Eigenschaften gezüchtet worden, die die Kampfkraft erhöhen. Dieser Sachverhalt reicht für eine dem Gleichheitssatz entsprechende Differenzierung aus. Denn es ist nicht willkürlich, wenn eine Gemeinde durch eine erhöhte Steuer darauf Einfluß nehmen will, daß die Verbreitung von Hunden möglichst eingedämmt wird, deren Züchtungs­po­tential für aggressives und gefährliches Verhalten besonders geeignet ist. Wegen dieser "abstrakten" Gefährlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ein einzelnes Exemplar nach den Umständen auch als harmlos eingestuft werden kann. Hinzu kommt, daß bei anderen, von Natur aus ebenfalls abstrakt gefährlichen Rassen eine durch jahrzehntelange Erfahrung - auch der Halter und Züchter - begründete höhere Akzeptanz in der Bevölkerung angenommen werden kann. Daß auch Hunde anderer Rassen im Einzelfall gefährlich sein können, hat die Stadt rechts­feh­lerfrei dadurch berücksichtigt, daß sie dann nach der Generalklausel der erhöhten Steuer unterliegen.

Da schließlich die Kampf­hun­de­steuer nicht rückwirkend erhoben wurde und der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, für den vorher angeschafften Hund künftig keine erhöhte Steuer zahlen zu müssen, war seine Klage gegen den Hunde­steu­er­be­scheid abzuweisen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/02 des BVerwG vom 19.01.2000

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