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Dokument-Nr. 31427

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss09.02.2022

Stadt Münster muss erneut über Verbot von E-Scootern entscheidenAG gibt Eilantrag teilweise statt

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat durch Beschluss der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Blinden- und Seh­behinderten­vereins Westfalen, den Geschäfts­betrieb mit E-Tretrollern im „free-floating-System“ im Stadtgebiet zu untersagen und entsprechende Beseitigungs­verfügungen zu erlassen, neu zu entscheiden.

Der Antragsteller hatte zur Begründung des Antrags unter anderem angeführt: Seine Mitglieder seien auf Grund ihrer Behinderung in ihrer Mobilität massiv beeinträchtigt, indem ihnen als Folge der stationslosen E-Scooter-Verleihsysteme in Münster Hindernisse und Barrieren unvermutet und an ständig wechselnden Orten auf Gehwegen in einer unkon­trol­lierten Vielzahl in den Weg gestellt würden.

Ermessen nicht rechts­feh­lerfrei ausgeübt

Das Gericht gab dem Eilantrag teilweise statt. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag erstrebte Untersagung des Geschäfts­be­triebs mit E-Tretrollern im „free-floating-system“ glaubhaft gemacht. Der Erlass von Besei­ti­gungs­ver­fü­gungen nach dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller begehrte vollständige Untersagung des „free-floating-Systems“ die einzig ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung wäre. Dagegen habe der Antrag auf (Neu-) Bescheidung Erfolg, weil die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht rechts­feh­lerfrei ausgeübt habe.

Pauschale Verweis auf Selbst­ver­pflich­tungs­er­klä­rungen nicht ausreichend

Angesichts des Umstands, dass allein das Fehlen der für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis zum Erlass von Besei­ti­gungs­ver­fü­gungen berechtige, sei der pauschale Verweis auf die freiwilligen Selbst­ver­pflich­tungs­er­klä­rungen der Betreiber nicht ausreichend. Denn es fänden sich in der Ermes­sen­s­ent­scheidung der Antragsgegnerin keinerlei Erwägungen zur Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit der Selbst­ver­pflich­tungs­er­klä­rungen. Bei einem der drei Betreiber in Münster sähen diese noch nicht einmal konkrete Regelungen oder Absprachen im Fall von behindernd abgestellten E-Scootern vor. Die Antragsgegnerin sei selber der Auffassung, dass es immer wieder zu Verkehrs­be­hin­de­rungen und Gefahrenquellen bis hin zu Unfällen mit Sach- oder Personenschäden komme.

Abwarten auf Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar

Vor diesem Hintergrund fehle es in der Ermes­sens­ausübung an Ausführungen zur effektiven Kontrolle der Selbst­ver­pflich­tungs­er­klä­rungen durch die Antragsgegnerin. Der Verweis auf eine absehbare Erteilung von Sonder­nut­zungs­er­laub­nissen zum 01.04.2022 sei nicht tragfähig, weil derzeit noch nicht einmal solche Anträge der Betreiber vorlägen. Ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache sei dem Antragsteller mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut des Gesund­heits­schutzes nicht zumutbar. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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