21.11.2024
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Dokument-Nr. 31953

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss05.07.2022

Errichtung und Betrieb einer Beachbar als Gastro­no­mie­betrieb in Natur­schutz­gebiet nicht erlaubtVerstoß gegen das Bundes­naturschutz­gesetz - Nutzung der Beachbar in den Emsauen in Greven muss untersagt werden

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat den Kreis Steinfurt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Nutzung der Beachbar in den Emsauen am Hallenbad in Greven einschließlich der dort errichteten Bestuhlung und Unterstände sowie der außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versor­gungswagen unverzüglich zu untersagen. Damit gab das Gericht einem entsprechenden Antrag des NABU (Naturschutzbund – Landesverband NRW –) im Wesentlichen statt.

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Die Beachbar einschließlich der in ihrem Bereich errichteten Unterstände und Bestuhlung sowie der im Gelände außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versor­gungswagen liege im Natur­schutz­gebiet Emsaue. Natur­schutz­gebiete seien rechts­ver­bindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sei. Die Errichtung und damit auch die Nutzung der Beachbar als Gastro­no­mie­betrieb nebst Unterständen und Bestuhlung/Möblierung und die aufgestellten Toiletten- und Versor­gungswagen verstießen gegen das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Verbote des maßgeblichen Landschaftsplans. Danach seien alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Natur­schutz­gebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten.

Früher erteilte Befreiungen nicht relevant

Insbesondere sei es nach dem Landschaftsplan verboten, bauliche Anlagen sowie Verkaufsbuden oder Stände zu errichten und zu nutzen. Die Verstöße hiergegen seien weder durch eine im Landschaftsplan vorgesehene Ausnahmegenehmigung noch durch eine Befreiung nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz gedeckt. Die Stadt Greven habe für die diesjährige Saison 2022 weder einen Antrag auf Befreiung von den Verboten gestellt noch verfüge sie über eine frühere und nunmehr auch für diese Veran­stal­tungs­saison fortwirkende Befreiung. Sämtliche in der Vergangenheit erteilten Befreiungen umfassten ersichtlich nicht die Errichtung und den Betrieb der hier streit­ge­gen­ständ­lichen Anlagen.

Kreis Steinfurt zum Einschreiten verpflichtet

Es bestehe eine Pflicht des Kreises Steinfurt zum Einschreiten hinsichtlich der begehrten Nutzungsuntersagung. Die Stadt Greven sei offensichtlich nicht gewillt, die Beachbar in ihrer konkreten Nutzungsform sowie die Neben­ein­rich­tungen durch Überführung natur­schutz­recht­licher Belange einer Legalisierung zuzuführen, obwohl ihr ausweislich des von ihr vorgelegten Antrags zur Änderung des Landschafts­planes zweifelsfrei bewusst sei, dass die bauliche Anlage der Beachbar sowie ihre Nebenanlagen einen oder mehrere Verbot­s­tat­be­stände des Landschafts­planes erfüllten. Die Stadt Greven nutze die Beachbar jedenfalls seit dem Jahr 2008 während der Sommermonate als Gastro­no­mie­betrieb, obwohl ihr eine Befreiung von den Verboten des Landschafts­planes gefehlt habe und nach wie vor fehle. Aus der jahrelangen und konsequenten Fortführung einer bewusst illegalen Nutzung folge die Rechtspflicht der zuständigen Natur­schutz­behörde zum Einschreiten. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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