03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 33500

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Münster Beschluss17.11.2023

Kita-Platz-Vergabe: Zwangsgeld gegen Stadt Münster angedrohtVerpflichtung zur Beschaffung eines Betreu­ungs­platzes aus dem Beschluss vom 17.10.2023 nicht erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat der Stadt Münster ein Zwangsgeld von 2.500,- Euro angedroht, wenn sie der 2022 geborenen Antragstellerin nicht binnen zwei Wochen einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreu­ungs­umfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kinder­tages­einrichtung oder Kinder­tages­pflege­stelle zur Verfügung stellt, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin erreichbar ist.

Am 8.11.2023 hatte die Antragstellerin mit dem Hinweis darauf, dass die Stadt ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss bislang nicht nachgekommen sei, die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,- Euro beantragt.

Verpflichtung zur Beschaffung eines Kita-Platzes nicht erfüllt

Das VG hat diesen Antrag stattgegeben, hielt aber ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro für angemessen. Die Stadt Münster habe ihre Verpflichtung aus dem Beschluss vom 17.10.2023 nicht erfüllt. Vielmehr habe sie den Eltern des betreffenden Kindes lediglich mitgeteilt, dass freie Plätze derzeit nicht zur Verfügung stünden sowie auf zwei neue Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen verwiesen, die ab März 2024 eröffnen würden. Damit habe sie aufgezeigt, sich in absehbarer Zeit nicht in der Lage zu sehen, die ihr aufgegebene Verpflichtung zu erfüllen. Die Stadt könne ihr Versäumnis nicht hinreichend begründen. Insoweit habe sie ausgeführt, dass ihr aufgrund des Fachkräf­te­mangels der Nachweis eines geeigneten Betreu­ungs­platzes für das Kind objektiv unmöglich sei. Sie sei in der fatalen Situation, über zu wenig einsatzbereites Personal zu verfügen, und könnte dieses Personal auch nicht rekrutieren, wenn sie unbegrenzte finanzielle Mittel dafür einsetzte. Es fehle der Stadt als Kita-Trägerin aktuell pädagogisches Personal im Umfang von 60,88 Vollzei­t­ä­qui­va­lenten. Das Jugendamt habe noch einmal alle Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und die Kinder­ta­gespflegen überprüft; es seien keine freien Plätze vorhanden, die vom Wohnsitz des Kindes innerhalb von 30 Minuten erreichbar wären.

Nicht alle Möglichkeiten zur Schaffung eines Betreu­ungs­platzes ausgeschöpft

Mit diesem Vortrag habe die Stadt Münster nicht nachgewiesen, dass ihr die Erfüllung der einstweiligen Anordnung unmöglich sei. Insoweit obliege es ihr, alle – auch überob­li­ga­to­rischen – Anstrengungen zu unternehmen, den in ihrem Zustän­dig­keits­bereich bestehenden Mangel an Betreu­ungs­plätzen zu beheben. Bezüglich des Beschlusses vom 17.10.2023 habe die Stadt jedenfalls nicht dargelegt, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertagesstätte oder Kinder­ta­gespflege zu verschaffen. Hierfür wäre nicht bloß die Behauptung, sondern der Nachweis einer Nachfrage bei allen wohnortnahen Betreu­ungs­ein­rich­tungen erforderlich. Denkbar wäre es insoweit etwa, sich nicht nur nach aktuell freien Plätzen, sondern auch nach solchen zu erkundigen, die in absehbarer Zukunft, etwa durch einen Wohnortwechsel, frei würden. Nachweis einer Nachfrage bei allen wohnortnahen Betreu­ungs­ein­rich­tungen erforderlich. Denkbar wäre es insoweit etwa, sich nicht nur nach aktuell freien Plätzen, sondern auch nach solchen zu erkundigen, die in absehbarer Zukunft, etwa durch einen Wohnortwechsel, frei würden. In der Rechtsprechung werde ein genauer Nachweis aller vorhandenen Plätze in den Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen im Stadtgebiet einschließlich der Gruppengröße und des Perso­nal­sch­lüssels sowie Angaben über die Fluktuation der letzten Monate gefordert. Vor diesem Hintergrund vermöge die bloße Behauptung der Stadt Münster, es gebe keine verfügbaren Plätze, die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 17.10.2023 nicht zu begründen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33500

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI